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Wichtige Infos

Die fünf meistgestellten Fragen rund ums Impfen am Arbeitsplatz 

Kaum ein anderes Thema erhitzt die Gemüter im Moment mehr als die Corona-Impfung – viele ArbeitnehmerInnen sind verunsichert und wollen wissen, was jetzt gilt. Wir haben die wichtigsten Antworten

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1. Gibt es eine Corona-Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen?

Derzeit nicht. Aus rechtlicher Sicht gibt es keine Berufsgruppe, die ihre Tätigkeit nur geimpft ausüben darf.

Der Gesetzgeber könnte allerdings unter bestimmten Voraussetzungen, für bestimmte Berufsgruppen eine Corona-Impfpflicht erlassen - nämlich dann, wenn dies zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig wäre. 

Es besteht aber die Möglichkeit, dass sich ein Arbeitgeber dazu entscheidet, nur mehr geimpfte Personen einzustellen. Das österreichische Recht kennt zwar gewisse Diskriminierungstatbestände, jedoch fällt der Impfstatus nicht darunter.

2. Kann der Arbeitgeber eine Corona-Impfung anordnen?

Nein.

3. Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, ob ich geimpft bin?

Grundsätzlich nicht. Der Impfstatus gehört zu den Gesundheitsdaten, die besonders geschützt sind. ArbeitnehmerInnen müssen Arbeitgebern keine Auskunft über Gesundheitsdaten geben. 

Allerdings: Bei beruflichen Tätigkeiten und Kontakt mit vulnerablen, also besonders gefährdeten Personengruppen, muss man abwägen. Würde es eine gesetzliche Verpflichtung geben, sich impfen zu lassen, müsste man selbstverständlich auch Auskunft darüber geben. 

Prinzipiell darf der Arbeitgeber bei einem Vorstellungsgespräch nach dem Impfstatus fragen. Man muss grundsätzlich keine Auskunft geben, aber wenn man es tut, muss es wahrheitsgemäß sein.

4. Kann ich entlassen werden, wenn ich nicht gegen Corona geimpft bin?

Im Regelfall nicht. Der/Die ArbeitnehmerIn setzt keinen Entlassungsgrund, sondern macht von dem Grundrecht Gebrauch, sich nicht impfen zu lassen.

5. Bekomme ich in der Zeit, in der ich mich impfen lasse, weiterhin meinen Lohn bzw. mein Gehalt?

So gut wie immer, ja. Da die Impfzeiten gar nicht oder nur sehr eingeschränkt selbst bestimmt werden können und wenn der zugeteilte Impftermin in die Arbeitszeit fällt, ist der/die ArbeitnehmerIn für die Wegzeit und die Zeit der Impfung dienstverhindert. Lohn bzw. Gehalt gibt es also auch für diese Zeit. 

Kann der Impftermin allerdings frei gewählt werden, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es ist also stets im Einzelfall zu prüfen.

 

 

Noch mehr Rechtstipps zum Thema Corona-Impfung im Job gibt es in der aktuellen Ausgabe der KOMPETENZ der Gewerkschaft GPA.