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Arbeitsrecht

Pause von der Maske weiterhin garantiert

Sozialpartner einigen sich auf neuen General-KV zum Maskentragen in Betrieben

Bereits zu Jahresbeginn hatten die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung (IV) mit dem ersten seit Jahrzehnten abgeschlossenen Generalkollektivvertrag arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Pandemie fixiert.

In der Hoffnung, dass die Pandemie im Sommer überstanden sein könnte, wurde die Gültigkeit des General-KVs mit Ende August 2021 befristet. Weil vor allem das Tragen von Mund-Nasen-Schutz weiterhin eine Schutzmaßnahme bleiben wird, wurde der General-KV jetzt verlängert.

Diese Erleichterung haben die Betroffenen nach mehr als einem Jahr ständigen Maskentragens verdient

Wolfgang Katzian, ÖGB-Präsident

Rechtsanspruch auf Maskenpause

Wesentlicher Eckpunkt bleibt der Rechtsanspruch auf die Maskenpause: ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund einer behördlichen Verordnung zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, dürfen diese nach drei Stunden für mindestens zehn Minuten abnehmen.

Im Idealfall absolvieren sie eine Pause, aber auch das Verrichten einer Tätigkeit, die ohne Maske erledigt werden kann, ist möglich.

Ist die Maskenpflicht nicht behördlich verordnet, sondern vom Arbeitgeber, stellt der General-KV klar, dass ArbeitnehmerInnen sich mit einem 3G-Nachweis davon befreien können.

Betroffene brauchen diese Entlastung

„Die vierte Corona-Welle rollt unaufhaltsam auf uns zu, für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rückt das ersehnte Ende des dauerhaften Maskentragens damit weiter in die Ferne. Umso wichtiger war es uns, den Rechtsanspruch auf die Pause von der Maske, der auch bei etwaigen zukünftigen verschärften gesetzlichen Maßnahmen betreffend NMS gilt, erneut zu fixieren. Diese Erleichterung haben die Betroffenen nach mehr als einem Jahr ständigen Maskentragens verdient“, so ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian. 

Keine Nachteile bei positivem Corona-Test

Außerdem stellt auch der neue General-KV klar, dass ArbeitnehmerInnen aufgrund eines positiven Covid-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden dürfen.

 

Hier der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmenim Wortlaut:

§ 1. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.

3. Persönlich: Für alle ArbeitnehmerInnen, die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.

§ 2. Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen

1. ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 (COVID-19) zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

2. Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

3. Wenn der Arbeitgeber das Tragen einer COVID-19-Schutz-Maske (z.B. MNS, FFP2) anordnet, gilt diese Anordnung nicht, wenn der/die ArbeitnehmerIn einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd der einschlägigen Vorschriften auf Grund des COVID-19-MaßnahmenG vorweist.
Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten gem. § 1 Abs.4 2.COVID-19-ÖffnungsVO, BGBl II. 278/2021, ermächtigt.

4. ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Inanspruchnahme der in diesem Kollektivvertrag festgelegten Rechte sowie aufgrund eines positiven COVID-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.

5. Verpflichtungen zu Schutzmaßnahmen, die sich aus anderen Gründen wie insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder Hygienevorschriften abseits von COVID-19-Maßnahmen ergeben, bleiben von diesen Regelungen unberührt.

§ 3. Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.9.2021 in Kraft und gilt bis 30.4.2022.

Was ist ein Generalkollektivvertrag?

Ein Generalkollektivvertrag regelt einzelne Arbeitsbedingungen und gilt österreichweit für alle Wirtschaftszweige, für die die Wirtschafskammer kollektivvertragsfähig ist – somit also für Millionen ArbeitnehmerInnen.


Abgeschlossen wird ein Generalkollektivvertrag vom ÖGB und der Wirtschaftskammer.

Generalkollektivverträge sind in Österreich eher selten: Der letzte wurde vor über 40 Jahren zum Urlaubsentgelt abgeschlossen.  Auch die letzte Arbeitszeitverkürzung in Österreich, also die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche, wurde per Generalkollektivvertrag eingeführt.