Wahl einer Behindertenvertrauensperson
Die Wahl sollte idealerweise gemeinsam mit der Betriebsratswahl stattfinden, ist jedoch nach den Grundsätzen des vereinfachten Wahlverfahrens durchzuführen.
Wenn die Bedingungen für die Wahl einer Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter:in während der Amtszeit des Betriebsrates entstehen, muss diese Wahl sofort durchgeführt werden (die Amtszeit muss dementsprechend angepasst werden, um die nächste Wahl zusammen mit der Betriebsratswahl abzuhalten – dies erfordert einen Beschluss des Gremiums).
Für die Wahl der Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter:in gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) zur Betriebsratswahl entsprechend (§§ 51 Abs 1, 53 Abs 3,5 und 6 sowie 55 bis 60 des ArbVG).
Begünstigte Behinderte haben dadurch zwei Stimmen:
- Für den Betriebsrat.
- Für die Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter:in.