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Jugendvertrauensrat

Der Jugendvertrauensrat ist eine wichtige Anlaufstelle für Lehrlinge und tritt als Vermittlung zwischen den Anliegen der Lehrlinge und der Betriebsleitung ein. Nur wenn sich die Jugendvertrauensrätinnen bzw. Jugendvertrauensräte – meist in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat – bei Entscheidungen, die die Jugendlichen betreffen, einmischen und den Standpunkt der Lehrlinge einbringen, kommt es in vielen Fragen schließlich zu Lösungen, die für die Lehrlinge in Ordnung sind.

Wenn in einem Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so können diese für die Vertretung ihrer besonderen Interessen einen Jugendvertrauensrat wählen.
Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre.

In den Jugendvertrauensrat kann gewählt werden, wer:

  • am Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • am Tag der Wahl mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist.

Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer:innen des Betriebes, die:

  • am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • am Tag der Wahlausschreibung in einem aufrechten Lehrverhältnis stehen und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

Die wichtigsten Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates sind:

  • die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer:innen wahrzunehmen;
  • darauf zu achten, dass die Vorschriften, die für das Arbeits- bzw. Lehrverhältnis der jugendlichen Arbeitnehmer:innen gelten, eingehalten werden;
  • Maßnahmen zur Beseitigung bestehender oder zur Vermeidung eventuell künftig entstehender Mängel zu verlangen;
  • an den Sitzungen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen;
  • Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung einzubringen.

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendvertrauensrates entsprechen wesentlich jenen der Betriebsratsmitglieder:

  • Weisungsfreiheit,
  • Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot,
  • Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Dem Jugendvertrauensrat steht Bildungsfreistellung, im Ausmaß von zwei Wochen pro Funktionsperiode, zu.

Wenn in einem Betrieb kein Jugendvertrauensrat besteht, informieren und helfen die Jugendabteilungen der Gewerkschaften bei der Wahl sowie auch später bei der Tätigkeit des Jugendvertrauensrates.

www.oegj.at bietet eine Fülle von Informationen rund um die Vertretung von Jugendlichen in der Arbeitswelt. 

Gründung eines Jugendvertrauensrates