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Grundlagen

In einem Konzern, in dem mehr als in einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Vertretung der gemeinsamen Interessen, der in diesem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer:innen errichtet werden.

Die Errichtung erfolgt über Beschlüsse der Zentralbetriebsratskörperschaften der Unternehmen im Konzern und die Konzernvertretung kann errichtet werden, wenn das betreffende Unternehmen die Merkmale für einen Konzern erfüllen.

Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern und die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

§15 AktG Aktiengesetz

Die Arbeitnehmervertreter:nnen im Aufsichtsrat von Konzernmuttergesellschaften werden, sofern von den Zentralbetriebsrätinnen und Zentralbetriebsräte des Konzerns keine Konzernvertretung errichtet wurde, nach Maßgabe des §110 Abs. 6 ArbVG teilweise von den Betriebsräten der Muttergesellschaft, teilweise von den Betriebsräten anderer Konzerngesellschaften entsendet. 

Das Skriptum "Mitwirkung im Aufsichtsrat" vom VÖGB enthält alle Informationen.

Die Konzernvertretung kann mit 2/3 Mehrheit ihrer Delegierten eine Geschäftsordnung beschließen. In dieser Geschäftsordnung können die näheren Details der Geschäftsführung der Konzernvertretung geregelt werden. Allerdings enthält auch das Gesetz bereits einige konkrete Bestimmungen für die Geschäftsführung:

  • Die Konzernvertretung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Darüber hinaus auch, wenn es der Vorsitzende für erforderlich erachtet, oder wenn es von mindestens einem Viertel der Delegierten verlangt wird.
  • Die Delegierten sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen. Die Konzernvertretung ist beschlussfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig verständigt worden sind und mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sind.
  • Beschlüsse der Konzernvertretung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Geschäftsordnung kann aber strengere Erfordernisse festlegen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Die Beschlüsse über die Geschäftsordnung und über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der Delegierten.

Neben diesen Bestimmungen über die Geschäftsführung kann die Geschäftsordnung weitere Details regeln, wie z.B.:

  • die Festlegung strengerer Beschlusserfordernisse
  • Zeit und Ort der Sitzungen der Konzernvertretung
  • Regelung über die Schriftführung
  • Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses
  • Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Präsidiums
  • die Abgrenzung der Aufgabenbereiche zw. Konzernvertretung,
  • Leitungsausschuss und Präsidium bzw. Vorsitzenden
  • Berichtspflichten dieser Organe gegenüber der Konzernvertretung
  • Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden, der Stellvertreter, des Leitungsausschusses und des Präsidiums.

Dies ist nur eine beispielhafte Aufzählung; die Geschäftsordnung kann ganz auf die Erfordernisse der jeweiligen Konzernvertretung abgestimmt werden.

Besonders hervorzuheben ist die vom Gesetzgeber ausdrücklich erwähnte Möglichkeit, andere Betriebsratsmitglieder, die nicht Mitglieder der Konzernvertretung sind, mit beratender Stimme in jenen Angelegenheiten beizuziehen, die die Interessen der Arbeitnehmer der betreffenden Betriebe berühren. Dies ermöglicht es, die Konzernvertretung als breites Informations- und Beratungsforum für sämtliche Betriebsräte im Konzern zu gestalten. Die Geschäftsordnung ist allen im Konzern errichteten Zentralbetriebsräten und allen Konzernunternehmen schriftlich zu übermitteln.
Das gilt auch für allfällige Änderungen der Geschäftsordnung.

Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung beträgt fünf Jahre. 
Vorzeitig beendet wird die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung

  • durch die Auflösung des Konzerns
  • durch Auflösungsbeschlüsse von 2/3 der Delegierten oder von 2/3 der im Konzern errichteten Zentralbetriebsratskörperschaften
  • durch Funktionsunfähigkeit von so vielen Zentralbetriebsräten, dass nicht mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer im Konzern repräsentiert wird
  • wenn das Gericht die Errichtung oder den Beschluss über die zu entsendenden Delegierten für ungültig erklärt (Klage binnen eines Monats nach Konstituierung)

Die Mitgliedschaft des einzelnen Delegierten erlischt, wenn die Tätigkeitsdauer endet oder die Mitgliedschaft zum entsendenden Zentralbetriebsrat erlischt oder die bzw. der Delirierte zurücktritt bzw. abberufen wird.
Endet die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung regulär, so hat der Vorsitzende spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer die entsprechenden Vorbereitungen zur Bildung der nächsten Konzernvertretung zu treffen.