Zum Hauptinhalt wechseln

Errichtung der Konzernvertretung

In einem Konzern, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der in diesem Konzern beschäftigten ArbeitnehmerInnen errichtet werden.
Die Errichtung erfolgt über Beschlüsse der Zentralbetriebsratskörperschaften der Unternehmen im Konzern.
Zur Errichtung ist die

  • Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der ZentralbetriebsrätInnen,
  • die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten ArbeitnehmerInnen repräsentieren,

erforderlich.
Ist in einem Unternehmen des Konzerns ein Zentralbetriebsrat nicht zu errichten, so nimmt der Betriebsausschuss an der Errichtung teil; besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt der Betriebsrat an der Errichtung teil.
Bestehen in einem Konzern Teilkonzerne, so können in diesen Teilkonzernen Konzernvertretungen errichtet werden. Wird sodann eine Konzernvertretung für den Gesamtkonzern errichtet, so nehmen die in den Teilkonzernen errichteten Konzernvertretungen an der Errichtung der "obersten" Konzernvertretung teil und nicht die im Teilkonzern errichteten Zentralbetriebsratskörperschaften.
Die Errichtung und Beschickung der Konzernvertretung kann entweder in einer Versammlung der Betriebsratsvorsitzenden im Konzern oder in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.
Für den Errichtungsbeschluss ist die Feststellung folgender Zahlen notwendig:

  • Zahl der ArbeitnehmerInnen im Konzern,
  • Zahl der ZentralbetriebsrätInnen (bzw. der teilnahmeberechtigten Betriebsausschüsse oder BetriebsrätInnen),
  • Zahl der ZentralbetriebsrätInnen (Betriebsausschüsse, BetriebsrätInnen), die der Errichtung der Konzernvertretung durch Beschluss zugestimmt haben,
  • Zahl der von diesen jeweils vertretenen ArbeitnehmerInnen.

Für die Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten ArbeitnehmerInnen sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Zentralbetriebsratswahlen im Unternehmen beschäftigten ArbeitnehmerInnen heranzuziehen. Liegt die Entsendungsberechtigung beim Betriebsausschuss bzw. Betriebsrat, so sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Betriebsratswahlen am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen heranzuziehen. Für die Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten ArbeitnehmerInnen zählen im Übrigen auch ArbeitnehmerInnenzahlen jener Unternehmen, in denen trotz gesetzlicher Verpflichtung kein Zentralbetriebsrat errichtet wurde.