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Konstituierung der Konzernvertretung

Der/die EinberuferIn der Versammlung der Zentralbetriebsratsvorsitzenden hat die im Zuge der Errichtung bekannt gegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden der Konzernvertretung zu leiten.

Die Delegierten haben in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und eine/n oder mehrere StellvertreterInnen der Konzernvertretung zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Mit der Konstituierung der Konzernvertretung sind die unbedingt erforderlichen Schritte zur Handlungsfähigkeit dieses Interessenvertretungsorgans getan.

In der Praxis empfiehlt es sich jedoch, die Details der Geschäftsführung der Konzernvertretung, die Aufgaben bzw. deren Verteilung auf die jeweiligen Organe, die Beschlusserfordernisse, die Anzahl der Sitzungen, sowie je nach Größe der Konzernvertretung die Bestellung weiterer handlungsfähiger Organe (Leitungsausschuss, Präsidium) in einer Geschäftsordnung zu regeln.