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Die Zentralbetriebsratswahl

Wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Errichtung des Zentralbetriebsrates vorliegen, so ist ein Wahlvorstand zu bestellen, der die Ausschreibung und die Wahl, wie bei der Betriebsratswahl durchführt.

Selbstverständlich steht jedes Mitglied im Wahlvorstand, da es sich ja auch um einen Betriebsrat handelt, unter einem besonderen Kündigungsschutz.

Einberufung des Wahlvorstandes

Einberufen wird der Wahlvorstand

  • von der bzw. vom Betriebsratsvorsitzenden des nach der Zahl der Mitglieder stärksten Betriebsrates
  • bei gleicher Mitgliederzahl wird der Wahlvorstand von der bzw. vom Vorsitzenden des Betriebsrates, der die meisten Arbeitnehmer:innen repräsentiert, einberufen.

Bestellung des Wahlvorstandes

Hier werden drei Fälle unterschieden:

  • Es besteht bereits ein Zentralbetriebsrat: Wenn in einem Unternehmen bereits ein Zentralbetriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als 12 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des bereits bestehenden Zentralbetriebsrates bestellt werden.
  • Es wird erstmals ein Zentralbetriebsrat gewählt: In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach der letzten Konstituierung eines Betriebsrates in einem Betrieb des Unternehmens zu bestellen.
  • Der Zentralbetriebsrat beendet vorzeitig seine Tätigkeit: Wird die Nichtigkeit der letzten Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des früheren Zentralbetriebsrates vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen.

Der Wahlvorstand wird bei der Zentralbetriebsratswahl, im Gegensatz zur Betriebsratswahl, nicht gewählt, sondern von den einzelnen Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräten bestellt. Jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat (Arbeiterbetriebsrat und/oder Angestelltenbetriebsrat oder gemeinsamer Betriebsrat) in einem Betrieb des Unternehmens ist verpflichtet, eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden.

Die einzelnen Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte beschließen mit Stimmenmehrheit, welches ihrer Mitglieder in den Wahlvorstand entsandt wird.
Die Entsendung ist der bzw. dem Einberufer:in kundzugeben.

Die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes richtet sich danach, wie viele Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte in einem Unternehmen bestehen. Der Wahlvorstand bei der Zentralbetriebsratswahl muss aber aus mindestens drei Mitgliedern bestehen!

Ausnahme: Die Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte der einzelnen Betriebe des Unternehmens können mit Mehrheitsbeschluss vereinbaren, dass die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder bei mehr als drei Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräten (Personen) auf drei (Personen) herabgesetzt wird. Dies geht nur dann, wenn im Unternehmen mehr als drei Betriebsräte bestehen. Wenn aber auch nur ein Betriebsrat der Herabsetzung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nicht zustimmt, dann bleibt es bei der Regel, dass jeder Betriebsrat ein Mitglied in den Wahlvorstand zu entsenden hat.
Sonderfall: Wenn in den Betrieben des Unternehmens nur zwei in verschiedenen Betrieben bestellte Betriebsräte bestehen, dann entsendet der Betriebsrat, der die größere Anzahl von Arbeitnehmer:innen vertritt, zwei Wahlvorstandsmitglieder, der andere Betriebsrat entsendet ein Wahlvorstandsmitglied. Bei gleicher Arbeitnehmer:innenzahl entscheidet das Los.

Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen

Den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte sind der Wahltag und der Wahlort schriftlich bekanntzugeben. Die Betriebsratsvorsitzenden der einzelnen Betriebe des Unternehmens haben die Betriebsratsmitglieder zu informieren.

Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat. Besteht nicht die Möglichkeit, dass der Wahlvorstand an jedem Ort die Wahl selbst leitet, so hat er eine Kommission zu bestellen, die aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen des Betriebes zu bestehen hat. Davon wird eine bzw. einer als Vorsitzende:r bezeichnet.

Die bzw. der Vorsitzende eines jeden Betriebsrates muss dem Wahlvorstand

  • eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates übermitteln
  • und die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen bekanntgeben.

Wahlvorschläge werden aus dem Kreis aller Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte des Unternehmens beim Wahlvorstand eingebracht.

  • Die Wahlvorschläge müssen von mindestens drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unterschrieben werden. Diese müssen nicht dem gleichen Betriebsrat angehören. Auf einem Wahlvorschlag können Betriebsratsmitglieder eines Betriebes, mehrerer oder aller Betriebe eines Unternehmens kandidieren.
  • Für die Erstellung von Wahlvorschlägen gibt es noch eine besondere Vorschrift: Danach soll darauf Bedacht genommen werden, dass Arbeitnehmer:innen, die Gruppen der Arbeiter:innen und Angestellten, aber auch die einzelnen Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat angemessen vertreten sind. Es handelt sich hierbei um eine Empfehlung des Gesetzgebers an die Einbringer:innen von Wahlvorschlägen.
  • Jedenfalls gilt die bzw. der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages als dessen Vertreter:in.
  • Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerber:innen enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind.
  • Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe (z.B. Fraktion) bezeichnet werden.
  • Gruppen von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerber:innen aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu überreichen.
  • Der Empfang ist unter Angabe der Zeit der Empfangannahme vom Wahlvorstand zu bestätigen.

Ersatzmitglieder

Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerber:innen sind die Ersatzmitglieder.
Bei der Erstellung der Wahlvorschläge ist auch auf die gesetzliche Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen.

Geheimes Wahlrecht

Die Entscheidung der Wählerin bzw. des Wählers muss geheim bleiben. Der Grundsatz der geheimen Wahl wird verletzt, wenn über die Zentralbetriebsratskandidatinnen bzw.  Zentralbetriebsratskandidaten offen abgestimmt wird.

Mittelbares Wahlrecht

Der Zentralbetriebsrat ist kein Organ der Betriebsräte des Unternehmens, sondern unmittelbares Organ der Belegschaft des Unternehmens. Im Gegensatz zur Betriebsratswahl, gilt bei der Zentralbetriebsratswahl der Grundsatz des unmittelbaren Wahlrechts nicht. Es handelt sich bei der Zentralbetriebsratswahl um eine mittelbare Wahl, da nicht die Belegschaft selbst, sondern die Betriebsratsmitglieder der einzelnen Betriebe wählen.

Verhältniswahlrecht

Das Verhältniswahlrecht ist ein Listenwahlrecht. Jeder Wahlvorschlag erhält im Verhältnis zur Gesamtmandatsanzahl so viele Mandate zugesprochen, wie für ihn im Verhältnis zur Gesamtstimmenanzahl Stimmen abgegeben wurden. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, dann sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates, wie bei der Betriebsratswahl, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Verhältniswahlrecht

Das Verhältniswahlrecht ist ein Listenwahlrecht. Jeder Wahlvorschlag erhält im Verhältnis zur Gesamtmandatsanzahl so viele Mandate zugesprochen, wie für ihn im Verhältnis zur Gesamtstimmenanzahl Stimmen abgegeben wurden. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, dann sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates, wie bei der Betriebsratswahl, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Wenn auf den einzigen Wahlvorschlag zwar die Mehrheit der gültigen, aber nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt (einschließlich der ungültigen), hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren unverzüglich neu einzuleiten.

Stimmengewichtung

Der Grundsatz, dass jede bzw. jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme haben soll, gilt für die Zentralbetriebsratswahl nicht. Die Besonderheit bei der Zentralbetriebsratswahl besteht darin, dass nach Stimmgewicht abgestimmt wird. Jede Betriebsrätin bzw. jeder Betriebsrat repräsentiert eine bestimmte Anzahl von Stimmen.

Im Unterschied zur Betriebsratswahl gibt es bei der Zentralbetriebsratswahl zwei Arten von Stimmzetteln für jede Wahlberechtigte bzw. jeden Wahlberechtigten:

  • gewichtete Stimmzettel
  • Stimmzettel für Einzelstimmen

Zur Ermittlung der Stimmenanzahl ist zuerst die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen.

Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie diese Rechnung ergibt. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.

Die Mitglieder eines Betriebsrates haben also gemeinsam so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem sie gewählt wurden, wahlberechtigte Angehörige ihrer Gruppe bei der letzten Wahl des Betriebsrates in der Wähler:innenliste eingetragen waren. Nachträgliche Veränderungen in der Wähler:innenliste bleiben unberücksichtigt.

Es zählt nicht jede Person als eine Stimme. Vielmehr repräsentiert jede Betriebsrätin bzw. jeder Betriebsrat eine bestimmte Anzahl von Stimmen.

Eine genaue Erklärung zur Ermittlung der Stimmgewichtung von gleichgewichteten Stimmzetteln und Stimmzetteln für Einzelstimmen ist im Skriptum "Die Zentralbetriebsratswahl" zu finden. 

Der Wahlvorstand hat die den einzelnen Wahlberechtigten zustehende Stimmenanzahl zu ermitteln und jeder bzw. jedem Wahlberechtigten eine ihrer bzw. seiner Stimmenanzahl entsprechende Anzahl der jeweilig leeren Stimmzetteln und die gleiche Zahl von Wahlkuverts zu geben §48 Abs. 1 BRWO.
Bei der Zentralbetriebsratswahl gibt es zwei Arten von Stimmzetteln:

1. gleichgewichtige Stimmzettel
2. Stimmzettel für Einzelstimmen

Die Wahlkuverts für gleichgewichtete Stimmen müssen sich von jenen für Einzelstimmen entweder in der Farbe oder durch die Größe unterscheiden. Wichtig ist, die Wahlberechtigten darauf hinzuweisen, dass sie pro Stimmzettel ein Wahlkuvert verwenden. Die Stimmzettel dagegen sind einheitlich!

Briefliche Stimmabgabe

Die Stimmabgabe kann persönlich oder für Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf dem Postwege erfolgen.

Die briefliche Stimmabgabe gilt bei der Zentralbetriebsratswahl als völlig gleichwertiges Mittel der Stimmrechtsausübung. Sie ist nicht wie bei der Betriebsratswahl an die Voraussetzung des Vorliegens von Hinderungsgründen geknüpft.

Stimmzettel und Kuverts müssen, sollte nicht über den Postweg gewählt werden, am Wahltag mitgenommen werden.

  • Die Wahlkuverts für gleichgewichtete Stimmen sind von denen für Einzelstimmen zu trennen.
  • Zuerst sind die Kuverts für gleichgewichtete Stimmenzettel zu öffnen und die Stimmen auszuzählen.
  • Nach jeder Öffnung eines Wahlkuverts ist auf dem entnommenen Stimmzettel die ihm zukommende Stimmenanzahl zu notieren.
  • Danach erfolgt die Öffnung und Auszählung der Einzelstimmen.
  • Auch auf diesen ist die Stimmenanzahl zu vermerken (die Zahl 1).
  • Die auf den Stimmzetteln vermerkten Zahlen bilden dann die Basis für die Ermittlung der Stimmensummen für die Wahlvorschläge.

Gültige/ungültige Stimmen

Enthält ein Wahlkuvert mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmen, so zählen diese nur als eine Stimme. Ungültig sind mehrere in einem Kuvert enthaltene Stimmzettel nur dann, wenn mit ihnen für verschiedene Wahlvorschläge gestimmt wurde.

Für die Anfechtung der Wahl gelten die Vorschriften für die Anfechtung der Betriebsratswah.

Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sowie die bzw. der Betriebsinhaber:in sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei Gericht anzufechten.

Die Anfechtungsgründe sind im Skriptum "Die Zentralbetriebsratswahl" zu finden.

Der Wahlvorstand hat über die Wahlhandlung eine Niederschrift aufzulegen. Diese ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Wie bei der Betriebsratswahl sind die Wahlakten in einem Umschlag zu verwahren und zu versiegeln.

Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt eine Gewählte bzw. ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. Selbstverständlich kann auch vor Ablauf dieser drei Tage die Wahl angenommen werden. 

Das Ergebnis der Wahl ist in den Betrieben durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen.