Ist die Wahl eines Betriebsrates angedacht, ist es günstig, sich schon im Vorfeld die Unterstützung der zuständigen Gewerkschaft zu sichern.
Wird im Betrieb zum ersten Mal eine Wahl durchgeführt, dann sollten die Vorbereitungsschritte vertrauensvoll durchgeführt werden!
Keine bzw. kein Arbeitnehmer:in soll vor der Wahldurchführung gefährdet sein. Erst mit dem offiziellen Start besteht ein erhöhter Kündigungsschutz für jene Personen, die Funktionen in Bezug auf die Wahl ausüben, dies ist durch das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt.
Überblick des gesetzlich vorgeschriebenen Wahlablaufes
Die Durchführung einer Betriebsratswahl ist in der Betriebsratswahlordnung (BRWO) geregelt, die Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) ist.
- Eine Betriebsversammlung, Versammlung aller Arbeitnehmer:innen des Betriebes ist einzuberufen:
- Die Einberufung nimmt der Betriebsrat vor.
- Gibt es noch keinen Betriebsrat, kann dies die bzw. der älteste Arbeitnehmer:in tun oder
- können dies mindestens so viele Arbeitnehmer:innen tun, wie Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte zu wählen sind
- Sind in einem Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt, kann auch die Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen.
- Der Wahlvorstand wird in der Betriebsversammlung gewählt:
- Der Wahlvorstand bereitet die Betriebsratswahl vor und führt die Wahl nach den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen durch.
- Die Wahl ist abgeschlossen, danach konstituiert sich der neue Betriebsrat.
Die zuständigen Gewerkschaftssekretär:innen beraten und unterstützen bei der Durchführung der Wahl und darüberhinaus!
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Betriebsratswahlordnung (BRWO)