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Getrennter Betriebsrat

Die Gruppe der Arbeiter:innen und die der Angestellten eines Betriebes wählen jeweils einen eigenen Betriebsrat.

  • "Arbeiter:innenbetriebsrat" für Arbeiter:innen
  • "Angestelltenbetriebsrat" für Angestellte 

Voraussetzung für die Errichtung eines "Getrennten Betriebsrats" ist, dass jede der beiden Gruppen - sowohl jene der Arbeiter:innen als auch jene der Angestellten - aus zumindestens 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen besteht.

Organe der "Getrennten Betriebsräte"

  • Gruppenversammlung der Arbeiter:innen > wählt den > Wahlvorstand der Arbeiter:innen > bereitet die Wahl vor zum > Betriebsrat der Arbeiter:innen
  • Gruppenversammlung der Angestellten > wählt den > Wahlvorstand der Angestellten > bereitet die Wahl vor zum > Betriebsrat der Angestellten
  • Der Betriebsrat der Arbeiter:innen und der Betriebsrat der Angestellten bilden gemeinsam den Betriebsausschuss
  • Der Betriebsausschuss beruft die Betriebshauptversammlung ein 
  • Die Betriebshauptversammlung setzt sich aus den beiden Gruppenversammlungen zusammen.

Die Gruppenversammlung der Arbeiter:innen oder der Angestellten

Die Gruppenversammlung besteht nur aus der jeweiligen Arbeitnehmer:innengruppe (Arbeiter:innen oder Angestellte), deren Betriebsrätin bzw. Betriebsrat die Versammlung einberuft.
Die Gruppenversammlung muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.
Kalenderhalbjahr bedeutet, dass mindestens eine Versammlung in der Zeit von Jänner bis Juni und eine Versammlung von Juli bis Dezember einberufen werden muss.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand der Arbeiter:innen oder der Angestellten wird in der zuständigen Gruppenversammlung gewählt. Er ist dazu berufen, die Betriebsratswahl (der Arbeiter:innen oder Angestellten) durchzuführen.
Der zu wählende Betriebsrat der Arbeiter:innen oder Angestellten wird die gewählte Vertretung der jeweiligen Arbeitnehmer:innengruppe.

Betriebsausschuss

Der Betriebsausschuss besteht nur dann, wenn für Arbeiter:innen und Angestellte getrennte Betriebsratsorgane gewählt wurden.
Er besteht aus allen Betriebsratsmitgliedern der ArbeiterInnen und der Angestellten eines Betriebes.
Seine Aufgaben und Befugnisse sind in der Arbeitsverfassung geregelt. (ArbVG §113 Abs 2)

Betriebshauptversammlung

Das ist die Versammlung aller Beschäftigten eines Betriebes - alle Arbeiter:innen und Angestellten nehmen daran teil.
Die Betriebshauptversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.
Eine Betriebshauptversammlung gibt es nur, wenn getrennte Betriebsratsorgane für Arbeiter:innen und Angestellte gewählt wurden.

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 40

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 41

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 42

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 113