Passives Wahlrecht - Wer kann gewählt werden?
Zum Betriebsrat können alle Arbeitnehmer:innen kandidieren, die
- am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- am Tag der Wahlausschreibung mindestens sechs Monate im Betrieb bzw. im Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmer:innen wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
Auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer:innen (Gewerkschaft) können in den Betriebsrat gewählt werden. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Es müssen mindestens vier Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte zu wählen sein
- Die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht, mit Ausnahme der Beschäftigung, müssen gegeben sein
- Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder sind Arbeitnehmer:innen des Betriebes
- Das Vorstandsmitglied oder die bzw. der Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer:innen (Gewerkschaft) darf nicht bereits einem Betriebsrat angehören
Nicht wählbar sind:
- der Ehegatte/die Ehegattin des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin und Personen, die mit dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind
- Wahl- oder Pflegekinder, sowie Pflegeeltern des Betriebsinhabers/ der Betriebsinhaberin sowie sein/ihr Mündel oder sein/ihr Vormund
- in Betrieben einer juristischen Person (AG, GmbH) die EhegattInnen von Mitgliedern des Organes das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (Vorstand bei der AG, GeschäftsführerIn bei der GmbH), sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorganes im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind
- HeimarbeiterInnen
In der Betriebsratswahlordnung (BRWO) sind die Verwandtschaftsverhältnisse zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin, die das Anstreben eines Betriebsratsmandates ausschließen, genau angeführt.
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 53, Betriebsratswahlordnung (BRWO) § 8