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DEIN BETRIEBSRÄTE-SERVICE

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Wahlgrundsätze & Aufgaben des Wahlvorstandes

Die Betriebsratswahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchzuführen.

Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass diese Grundsätze nicht verletzt werden.

  • Gleiches Wahlrecht bedeutet, jede Stimme hat gleiches Gewicht;
  • unmittelbares Wahlrecht bedeutet, die Wahlberechtigten bestimmen die endgültige Zusammensetzung des Betriebsrats;
  • geheimes Wahlrecht bedeutet, die Entscheidung der Wählerin bzw. des Wählers muss geheim bleiben, auch gegenüber dem Wahlvorstand.

Die Wahl hat im Regelfall durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann die Stimme auch mittels Wahlkarte brieflich (Postweg) abgegeben werden. Sich bei der Stimmabgabe durch eine zweite Person vertreten zu lassen, ist unzulässig.

Gibt es nur einen Wahlvorschlag, sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Ebenso in Betrieben mit höchstens 19 Arbeitnehmer:innen (also Betriebe, in denen höchstens 2 Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte plus 2 Ersatzbetriebsrätinnen bzw. Ersatzbetriebsräte zu wählen sind). Hier ist das Einbringen eines Wahlvorschlags nicht notwendig. Siehe dazu auch "vereinfachtes Wahlverfahren".

Im Einzelnen gliedern sich die Aufgaben des Wahlvorstands in folgende Hauptpunkte:

Betriebs(Gruppen)versammlung / Konstituierung des Wahlvorstands

  1. Wahlkundmachung
  2. Wähler:innenliste
  3. Wahlvorschläge
  4. Stimmzettel
  5. Wahlkarten
  6. Wahlhandlung
  7. Abschlusshandlungen