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Die Konstituierung des Wahlvorstands

Die Konstituierung des Wahlvorstands muss gleich nach dessen Wahl stattfinden. Dabei muss eine bzw. ein Vorsitzende:r gewählt werden. Kommt es zu keiner Einigung, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.

  • Beschlüsse des Wahlvorstands werden mehrheitlich gefasst. Es genügt, wenn bei der Beschlussfassung zwei der Mitglieder anwesend sind.
  • Der Vorsitzende des Wahlvorstands muss das Ergebnis der Konstituierung des Wahlvorstands und den voraussichtlichen Tag der Betriebsratswahl der bzw. dem Betriebsinhaber:in so rasch als möglich "schriftlich" mitteilen.
  • Dabei ist die bzw. der Betriebsinhaber:in auf seine Verpflichtung zur Übermittlung des Arbeitnehmer:innenverzeichnisses hinzuweisen (Formular BR 3).
  • Ein allfälliger Beschluss, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen, sollte ebenfalls in dieser Sitzung gefasst werden (gilt nur in Betrieben, in denen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll, oder in denen nicht mehr als 150 Arbeitnehmer:innen wahlberechtigt sind)
  • Die Mitteilung an die bzw. den Betriebsinhaber:in hat mit folgendem Formular zu erfolgen: BR 3

Betriebsratswahlordnung (BRWO)