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Die Wahl des Wahlvorstands

Gibt es mehrere Vorschläge, wird der Wahlvorstand von der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Handheben gewählt. Es kann aber auch geheim (mit Stimmzetteln) gewählt werden, wenn es die Versammlung beschließt. Gibt es nur einen Vorschlag, ist keine Abstimmung nötig; wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die Zusammensetzung des Wahlvorstands zur Kenntnis genommen hat, gilt dieser als gewählt.

Es werden nicht die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstands gewählt bzw. bestellt, sondern der Wahlvorstand als Ganzes. Als gewählt gilt jener Vorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

  • Da es sich um eine Wahl und nicht um einen Beschluss handelt, haben hier die allgemeinen Beschlusserfordernisse, wie sie in § 49 des Arbeitsverfassungsgesetzes festgelegt sind, keine Gültigkeit.
  • Das heißt, die Wahl ist auch dann gültig, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer:innen an ihr teilnehmen, auch wenn nicht vom Beginn der Sitzung an eine halbe Stunde bis zur Wahl gewartet wurde.
  • Wenn die Gewerkschaft oder Arbeiterkammer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberuft, ist die Wahl des Wahlvorstandes nur dann gültig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer:innen anwesend ist.

Betriebsratswahlordnung (BRWO)