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Schutz der Wahlvorstände

Mitglieder des Wahlvorstands genießen den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz vom Zeitpunkt ihrer Bestellung durch die Betriebs- oder Gruppenversammlung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl, welche 1 Monat nach Mitteilung des Wahlergebnisses ist. Es ist ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wahlvorstand die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Sie dürfen in dieser Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden.

"Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz" bedeutet, dass ein ordentliches Mitglied des Wahlvorstands bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt oder entlassen werden kann.

Nach dem Ablaufen der Anfechtungsfrist sowie für Ersatzmitglieder besteht bei Motivkündigung eine Anfechtungsmöglichkeit beim Arbeits- und Sozialgericht. Eine Motivkündigung bedeutet, wenn man wegen der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstands gekündigt wird.