Weiterbildung
Die Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter:in erfordert vielfältiges Wissen und soziale Kompetenz. Dafür gibt es zahlreiche Bildungsangebote des ÖGB und der Gewerkschaften
Bildungsangebote der Gewerkschaften
Die Gewerkschaften bieten "frisch gewählten" Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräten Grundschulungen an.
Informiere dich bei deiner Gewerkschaft auch über fortführende Bildungsmöglichkeiten.
Die Betreuer:innen der jeweiligen Gewerkschaften geben gerne Auskunft über aktuelle Bildungsangebote.
Die Bildungsangebote des ÖGB/VÖGB
Aus- und Weiterbildung für Arbeitnehmervertreter:innen
Arbeitnehmervertreter:innen können für ihren Job notwendige Kenntnisse über die Bildungsangebote des VÖGB beziehen.
- Seminare für Arbeitnehmervertreter:innen
Pro Jahr veranstaltet die VÖGB gemeinsam den Gewerkschaften etwa 2.000 Seminare zu den Themen Arbeitsrecht, Wirtschaft, Politik, praktische Betriebsarbeit und soziale Kompetenz. - Seminare für spezielle Zielgruppen
Für Arbeitnehmervertreter:innen in speziellen Funktionen, wie Laienrichter:nnen, Sozialversicherungsvertreter:innen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Europäische Betriebsätinnen bzw. Betriebsräte, Bildungs- und Kulturberater:innen, Jugendvertrauensrätinnen bzw. Jugendvertrauensräte, Arbeitnehmervertreter:innen in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien, sowie Behindertenvertrauenspersonen werden rechtliche, wirtschaftliche und kommunikative Kompetenzen vermittelt. Dazu werden noch spezielle Frauenseminare für Funktionärinnen angeboten. - Gewerkschaftsschule
Gewerkschaftsschulen sind Abendlehrgänge für Arbeitnehmervertreter:innen und interessierte Mitglieder, die in ganz Österreich angeboten werden und je nach Standort an einem oder zwei Abenden pro Woche stattfinden. - Betriebsratsakademie
Die Betriebsratsakademie ist ein 3-monatiger Lehrgang für Arbeitnehmervertreter:innen. Die Teilnehmer:innen werden von den Gewerkschaften nominiert. - Skripten und Broschüren
Ergänzend zu den Seminaren stellt der VÖGB, Funktionär:innen und Mitgliedern kostenlos Skripten und Broschüren zur Verfügung.
Nähere Informationen bei den Bildungsreferaten der Gewerkschaften, den ÖGB-Landesorganisationen
ÖGB-Referat Bildung, Freizeit, Kultur, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,
E-Mail: bildung@oegb.at
Kontakt
www.voegb.at
www.kulturlotsinnen.at
Newsletter des VOEGB
Bildungsfreistellung §118 ArbVG
Während einer Funktionsperiode haben alle Betriebsratsmitglieder Anspruch auf 3 Wochen und 3 Tage Bildungsfreistellung.
Ausnahme: Bei Vorliegen eines besonderen Interesses für eine bestimmte Ausbildung kann die Bildungsfreistellung auf maximal 5 Wochen erweitert werden (z.B. Ausbildung in Arbeitstechnik und Unfallschutz)
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten besteht für diese 3 Wochen und 3 Tage der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ausnahme: Bei dauernd weniger als 20 Beschäftigten im Betrieb, besteht trotzdem Anspruch auf Bildungsfreistellung für die Betriebsrätin bzw. den Betriebsrat - jedoch ohne Entgeltfortzahlung. In der Regel übernimmt in diesem Fall der Veranstalter den Entgeltausfall.
Der Antrag auf Bildungsfreistellung kann nur für Veranstaltungen gestellt werden, welche von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer:innen (Gewerkschaften und Arbeiterkammern) oder Arbeitgeber:innen (Wirtschaftskammer) veranstaltet werden oder von diesen als geeignet anerkannt werden. Die Bildungsveranstaltungen müssen außerdem Kenntnisse vermitteln, die der Ausübung der Funktion als Betriebsrätin bzw. Betriebsrat dienen.
Über die Bildungsfreistellung muss zunächst der Betriebsrat einen Beschluss fassen. Spätestens vier Wochen vor Beginn der Freistellung muss die bzw. der Betriebsinhaber:in informiert werden. Der Zeitpunkt der Freistellung muss in Übereinstimmung zwischen Betriebsrätin bzw. Betriebsrat und Betriebsinhaber:in festgelegt werden. Dabei sind sowohl die Interessen des Betriebes als auch die der Betriebsrätin bzw. des Betriebsrates zu berücksichtigen.
Ersatzbetriebsrätinnen bzw. Ersatzbetriebsräte haben nur dann Anspruch auf Bildungsfreistellung, wenn sie nach Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds auf ein Mandat nachrücken. Sie können dann allerdings nur noch den Restanspruch des ausgeschiedenen Betriebsrats beanspruchen.
erweiterte Bildungsfreistellung §119 ArbVG
In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten besteht neben der Bildungsfreistellung (§118 ArbVG) auch Anspruch auf erweiterte Bildungsfreistellung. Auf Antrag des Betriebsrats kann ein weiteres Mitglied des Betriebsrats bis zu einem Jahr ohne Entgeltfortzahlung freigestellt werden.