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Weltstillwoche 2023: Berufstätigkeit und Stillen möglich machen

Das Mutterschutzgesetz regelt die Rechte von stillenden Frauen im Beruf ganz genau und bietet Müttern die Möglichkeit, Stillzeit und Beruf miteinander zu verbinden. „Die Informationen darüber sind bei den Müttern und auch bei den ArbeitgeberInnen vielfach noch nicht angekommen“, so ÖGB Landesfrauenvorsitzende Silvia Igumnov. Die Gewerkschaft Vida appelliert an die Stillenden, eine notwendige Meldung vorzunehmen und rät DienstgeberInnen, das Thema bei Wiedereinstieg einer Mitarbeiterin aktiv anzusprechen. Scharfe Kritik üben die Gewerkschafterinnen an der unlängst beschlossenen Kürzung der Karenzzeiten.

Die WHO empfiehlt, Kinder bis zum Ende des zweiten Lebensjahres und auf Wunsch auch darüber hinaus zu stillen. Für viele Mütter ist Stillen im Beruf jedoch nicht vorstellbar. „Sie glauben, sie müssten mit dem Stillen aufhören, sobald sie wieder zu arbeiten beginnen – und das tun sie dann auch“, weiß Silvia Igumnov. Mit der unlängst beschlossenen Kürzung der Karenzzeiten wird sich das Problem noch weiter verschärfen. „Für viele Mütter wird sich dann die Stillzeit weiter verkürzen, da sie sich gezwungen fühlen abzustillen. Schon allein aus gesundheitspolitischer Sicht ist die Kürzung der Karenzzeiten ein absoluter Fehlschuss“, so die ÖGB Landesfrauenvorsitzende weiter.

Mutterschutzgesetz: Kaum Meldungen beim Dienstgeber in der Praxis!
Es ist ein Trugschluss, dass eine Rückkehr in die Erwerbstätigkeit nach der Karenz das Abstillen zwingend nach sich ziehen muss. Das Gesetz hat hier Vorsorge getroffen. So regelt das Mutterschutzgesetz die Rechte von stillenden Frauen im Beruf ganz genau - völlig unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung. „Der Dienstgeber ist lediglich darüber in Kenntnis zu setzen, dass gestillt wird bzw. dass nach Beendigung der Stillphase dies nicht mehr der Fall ist“, erklärt Theres Marschnig, Fachbereichssprecherin der Gewerkschaft Vida in Kärnten. Dass aber genau diese Meldung in der Praxis kaum bis gar nicht erfolgt, zeigt eine Umfrage der Gewerkschaft unter den Beschäftigten. „Hier appellieren wir ganz konkret an die Mütter, auf ihr Recht nicht zu verzichten. Auch den DienstgeberInnen raten wir zu einem proaktiven Umgang und bei einem Wiedereintritt nach der Karenz das Thema anzusprechen“, so Marschnig.

Stillpausen und Beschäftigungsverbote
Denn ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin einmal darüber informiert, dass die betroffene Dienstnehmerin stillt, sieht das Mutterschutzgesetz ein Anrecht auf Stillpausen vor. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden pro Tag steht der Dienstnehmerin eine Stillzeit von 45 Minuten zu. Beträgt die tägliche Arbeitszeit acht oder mehr Stunden, so kann auf Verlangen zwei Mal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn es keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte gibt) konsumiert werden. Stillende Mütter dürfen zudem nicht über die gesetzlich oder im Kollektivvertrag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus beschäftigt werden.

Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- noch nachgearbeitet werden. Sie darf auch nicht auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

Beschäftigungsverbote in der Stillzeit:
Auch gilt für Stillende ein Beschäftigungsverbot für bestimmte Arbeiten. „Dazu zählen unter anderem das Heben und Tragen von schweren Lasten, Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist, Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo oder leistungsbezogene Prämienarbeiten“, erklärt Marschnig. Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz fällt.

Auch ArbeitgeberInnen profitieren von Stillförderung
„Stillen ist sowohl für die körperliche Gesundheit als auch für die psychische und soziale Entwicklung des Kindes besonders wertvoll“, weiß Dr. Kergi Leitgeb, Ärztin für Allgemeinmedizin und medizinische Stillberaterin aus Klagenfurt. „Durch den Schutz der Muttermilch sind gestillte Kinder nachweislich weniger krank, was auch die Fehlzeiten von Müttern am Arbeitsplatz deutlich verringert. Zudem gibt es gesundheitsfördernde Aspekte für die stillenden Frauen, was sich wiederum auf eine Reduktion der Krankenstände auswirkt“, erklärt die Medizinerin die positive Auswirkung von Stillförderung.

Beratungsangebote in Kärnten
Wie wichtig Information und Aufklärung sind, hat auch das Land Kärnten erkannt und leistet Jahr für Jahr einen wichtigen Beitrag in diesem Bereich. Es stellt Stillberatungen durch zertifizierte StillberaterInnen in allen Bezirken Kärntens zur Verfügung. Mütter können dieses Angebot kostenlos bei allen Fragen und Problemen rund um das Stillen in Anspruch nehmen. Seit 30 Jahren befassen sich examinierte Still- und LaktationsberaterInnen in Österreich mit der Förderung des Stillens und der öffentlichen Meinungsbildung zu diesem Thema. Gabriele Flaschberger vom Verband der Still- und LaktationsberaterInnen Österreich (VSLÖ) betont, wie wichtig Aufklärung zu diesem Thema ist, denn: „Stillen ist die Normalität. Jedes Baby hat ein Recht auf Muttermilch, jede Frau hat das Recht zu stillen, solange sie und das Baby das möchten und hat das Recht auf Unterstützung dabei“, so Flaschberger.

Zur Weltstillwoche:
Die Weltstillwoche ist eine Initiative der WABA – World Alliance für Breastfeeding Action – und findet seit 1991 weltweit jährlich statt. Sie ist somit die größte gemeinsame Kampagne aller Organisationen, die das Stillen fördern. In Österreich wird die Weltstillwoche immer von 1. bis 7. Oktober begangen.

Bild:
Über die Rechte von stillenden Frauen im Berufsleben informierten v.l.n.r.: Gabriele Flaschberger (VSLÖ), Dr. Kergi Leitgeb (medizinische Stillberaterin und Allgemeinmedizinerin), Silvia Igumnov (ÖGB Landesfrauenvorsitzende) und Theres Marschnig (Fachbereichssprecherin Gewerkschaft Vida Kärnten).

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