Starke Unwetter können Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigen
ÖGB-Stangl: Bei Dienstverhinderung muss Entgelt weiterbezahlt werden
„Die Hitze führt zur Zeit zu massiven Unwettern in manchen oberösterreichischen Bezirken. Wer aufgrund eines Unwetters nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt“, erklärt ÖGB-Landesvorsitzender Andreas Stangl.
Das Gleiche gilt auch für den Fall, wenn Betreuungseinrichtungen wegen des Unwetters geschlossen bleiben und Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen. Man sollte aber alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen. „Einfach daheim bleiben geht auch nicht. Und man muss selbstverständlich den Arbeitgeber über die Verspätung oder die Verhinderung informieren“, erklärt Stangl.
Seit 2014 gibt es die Entgeltfortzahlung in Katastrophenfällen nicht nur für Angestellte, sondern auch für ArbeiterInnen.Während bei Angestellten ist der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich fest geregelt, gab es bis 2013 bei den ArbeiterInnen abweichende Regelungen.
„Der ÖGB hatte sich erfolgreich für diese Angleichung eingesetzt. Sie gilt bei Naturereignissen wie Überflutungen oder Murenabgängen“, erklärt Stangl.
Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, wann trotz Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Diese Gesetzesstelle behält Angestellte Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.
Unter folgendem Link finden Sie ein Foto von ÖGB-Landesvorsitzendem Andreas Stangl, das Ihnen bei Nennung des Fotocredits ÖGB OÖ honorarfrei zur Verfügung steht.