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Maskenpflicht

Maskenpflicht erfordert Maskenpause

Das Land Vorarlberg verschärft die FFP2-Maskenpflicht. Demnach wird die Maskenpflicht in allen öffentlichen Innenräumen und am Arbeitsplatz gelten. ÖGB-Landesvorsitzender Reinhard Stemmer macht auf den Generalkollektivvertrag aufmerksam, wonach den Beschäftigten nach drei Stunden eine zehnminütige Unterbrechung des Masketragens zusteht. „Das Arbeiten mit Maske kann sehr belastend sein, die Arbeit wird meist deutlich erschwert. Deshalb ist es wichtig, dass betroffene ArbeitnehmerInnen die Maske nach einer gewissen Zeit abnehmen können. Dank des Generalkollektivvertrags wird dies ermöglicht.“ Die Kontrollorgane sollten demnach darauf sensibilisiert werden, damit es keine ungerechtfertigten Anzeigen gebe.

„Für die betroffenen ArbeitnehmerInnen bedeutet das Masketragen, dass sie schlechter Luft bekommen und es unter der Maske sehr heiß werden kann – die Arbeit wird dadurch noch anstrengender. Um diese Beschäftigten zu entlasten, haben sich Sozialpartner und Industriellenvereinigung auf einen Generalkollektivvertrag geeinigt, der auch Unterbrechungen vom Masketragen vorsieht“, erklärt Stemmer. „ArbeitnehmerInnen, die am Arbeitsplatz ständig eine FFP2-Maske tragen müssen, haben dank des General-Kollektivvertrages einen Rechtsanspruch auf Verschnaufpausen.“ ÖGB-Landesvorsitzender Reinhard Stemmer spricht von einer „enorm wichtigen Entastung für die Beschäftigten“. An das Land appelliert er, die Kontrollorgane zu sensibilisieren und sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. „Hier braucht es Fingerspitzengefühl, damit niemand ungerechtfertigter Weise angezeigt wird.“

Bereits zu Jahresbeginn haben die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung mit dem ersten seit Jahrzehnten abgeschlossenen Generalkollektivvertrag arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Pandemie fixiert. Dieser General-KV wurde Anfang September adaptiert und gilt bis 30. April 2022. „Wesentlicher Eckpunkt darin ist der Rechtsanspruch auf die „Maskenpause“: ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund einer behördlichen Verordnung zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, dürfen diese nach drei Stunden für mindestens zehn Minuten abnehmen. Im Idealfall absolvieren sie eine Pause, aber auch das Verrichten einer Tätigkeit, die ohne Maske erledigt werden kann, ist möglich“, erklärt Stemmer.

Der General-KV stellt zudem klar, dass ArbeitnehmerInnen aufgrund eines positiven Covid-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden dürfen. Ein General-Kollektivvertrag regelt einzelne Arbeitsbedingungen und gilt österreichweit für alle Wirtschaftszweige, für die die Wirtschaftskammer kollektivvertragsfähig ist. Generalkollektivverträge sind in Österreich eher selten: Der letzte wurde vor über 40 Jahren zum Urlaubsentgelt abgeschlossen.