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European Union, 2006

Jede Stimme zählt

Mitbestimmung im Betrieb: Schlupflöcher im EU-Recht reparieren

Europäischer Gewerkschaftsbund macht mit Aktionswoche auf Defizite im EU-Recht aufmerksam

Die Rechte von Österreichs BetriebsrätInnen sind durch das Arbeitsverfassungsgesetz gut geschützt. Aber was sind ihre Rechte wert, wenn ein Arbeitgeber den Firmensitz in einen EU-Mitgliedstaat verlegt, der weniger Mitbestimmung kennt?

Oliver Röpke, Leiter des ÖGB-Büros in Brüssel und Arbeitnehmer-Präsident im EWSA (Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss) erklärt, warum der Handlungsbedarf trotz diverser EU-Gesetze zur Mitbestimmung groß bleibt.

oegb.at: Haben BetriebsrätInnen in Österreich mehr Rechte als ihre KollegInnen in der EU? 

Röpke: BetriebsrätInnen in Österreich genießen nicht nur erweiterten Kündigungsschutz, sondern auch weitgehende Mitbestimmungsrechte. Sie müssen informiert werden über gravierende Veränderungen, in größeren Unternehmen sind sie verpflichtend in Aufsichtsräten vertreten.

Das Gesetz legt auch unmissverständlich fest, dass in Betrieben ab fünf MitarbeiterInnen ein Betriebsrat gegründet werden soll. Besonders internationale Konzerne versuchen in ihren österreichischen Niederlassungen aber immer wieder, Ausnahmen zu schaffen.

Die irische Fluglinie Ryanair etwa hat seit dem Vorjahr bereits mehrfach für Schlagzeilen gesorgt: Mitarbeiter wurden eingeschüchtert, die Geschäftsführung instrumentalisierte sie gegen die zuständige Gewerkschaft vida

oegb.at: Was müsste in der EU geschehen, um solche Entwicklungen zu verhindern? 

Röpke: Das im Vorjahr beschlossene EU-Unternehmensrechts-Paket (Company-Law-Package) sollte Mitbestimmungsrechte sichern, setzt sie aber jetzt unter Druck, weil es große Lücken hinterlässt. Das Company-Law-Package versucht, die verschiedenen Gesellschaftsrechtssysteme zu koordinieren.

Zwischen den Mitgliedstaaten gibt es nämlich riesige Unterschiede: Etwa bezüglich Gründungskapital, Notariatsaktspflicht und eben, was die Mitarbeiterbeteiligung betrifft. Schwierig wird es bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, was gilt dann? Laut der entsprechenden Richtlinie im Company-Law-Package: Falls es vor der Sitzverlegung, Spaltung oder Verschmelzung bereits Unternehmensmitbestimmung gab, muss es sie vier weitere Jahre geben.

Danach gelten die Regeln des Aufnahmestaates uneingeschränkt, was beispielsweise bedeuten kann, dass Betriebsräte aus dem Aufsichtsrat fliegen. Das wollen wir ändern. 

oegb.at: Wie könnte die Mitbestimmung von ArbeitnehmerInnen also verbessert werden? 

Röpke: Zum einen bemühen sich der EGB und alle Gewerkschaften um die gute Abstimmung untereinander bei der nationalen Umsetzung der Richtlinien des sogenannten Gesellschaftsrechtspakets. Trotzdem ist es schwierig, Unternehmen bei der missbräuchlichen Flucht aus der Mitbestimmung in andere Rechtsordnungen zu stoppen. Deswegen sollten wir uns darauf konzentrieren, Gesellschaften beim „Reinverschmelzen“ in andere Mitgliedstaaten in die Pflicht zu nehmen.  

Das Company-Law-Package ist je nach Richtlinie innerhalb von zwei bis drei Jahren in die nationale Gesetzgebung umzusetzen. Verschmilzt ein österreichisches Unternehmen in ein Land mit schwächerem ArbeitnehmerInnen-Schutz, verschwindet die Unternehmensmitbestimmung wie gesagt nach vier Jahren.

Völlig unabhängig davon, ob weiterhin ein Großteil der ArbeitnehmerInnen in Österreich arbeitet. Das aufnehmende Land könnte allerdings bei seiner Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht beschließen, dass der stärkere Mitbestimmungsschutz weiterhin gilt. 

Es sollte also ein sogenannter rechtlicher Rahmen mit grundsätzlichen Mindeststandards für die Arbeitnehmerbeteiligung geschaffen werden. Die Beteiligung der ArbeitnehmerInnen an unternehmerischen Entscheidungen sollte europarechtlich verankert werden.   


Der EGB und die European Trade Union Federations (ETUF) nützen diese Woche, um genau auf diese Problematik aufmerksam zu machen, von 23. bis 27. November wird für den Schwerpunkt Demokratie am Arbeitsplatz mobilisiert. Gefordert werden konkrete und rasche Maßnahmen, um die wirksame Durchsetzung und Einhaltung von ArbeitnehmerInnen-Rechten zu gewährleisten.

Der ÖGB unterstützt diese Aktion, jedes Mitgliedsland kann einen Beitrag leisten, sagt Röpke: „Von gemeinsamen Mindeststandards würden die ArbeitnehmerInnen in allen Mitgliedsstaaten profitieren.“