Solidarität
Hurra, ich habe einen Impftermin – und jetzt?
Was du wissen musst, wenn du berufstätig bist und kurz vor deiner Corona-Impfung stehst
Dein Impftermin ist da! Das ist eine erfreuliche Nachricht. Immer mehr Menschen bekommen dieser Tage ihre Termine – darunter auch sehr viele ArbeitnehmerInnen. Aus arbeitsrechtlicher Perspektive stellen sich aber noch einige Fragen: Wie ist das, wenn ich während der Arbeitszeit impfen gehe? Zählen mögliche Nebenwirkungen als Krankenstand? Und was ist, wenn mir auf dem Weg zur Impfung etwas passiert? ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko hat die Antworten.
Ist Impfen während der Arbeitszeit möglich?
Wenn du dir den Impftermin nicht frei aussuchen kannst, sondern dir ein Termin zugeteilt wird, der innerhalb deiner Arbeitszeit liegt, ist die Impfung eine Dienstverhinderung. Das heißt, du bekommst deinen Lohn bzw. dein Gehalt für diese Zeit weiterbezahlt, wie etwa bei einem Arztbesuch. Dasselbe gilt auch für die Wegzeit hin und zurück. Und: Diese Regelung gilt auch, wenn du in Kurzarbeit bist.
Was ist, wenn ich mir den Termin selbst aussuchen kann?
Besteht die Möglichkeit dazu, so ist der Termin tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu legen, da sonst kein Dienstverhinderungsgrund vorliegt.
Wie lange vorher muss ich dem Arbeitgeber Bescheid geben?
Wenn der Termin innerhalb der Arbeitszeit liegt, dann musst du dem Arbeitgeber umgehend davon Bescheid geben.
Wenn ich Impfreaktionen bekomme, kann ich dann in den Krankenstand gehen?
Ja, natürlich kannst du dich krankschreiben lassen, solltest du Impfreaktionen haben.
Kann mich mein Arbeitgeber zur Impfung zwingen?
Nein.
Kann ich gekündigt werden, wenn ich mich nicht impfen lasse?
Grundsätzlich muss bei einer Kündigung kein Grund angegeben werden. Es müssen allerdings gewisse Fristen bzw. Termine eingehalten werden – bei Fragen dazu hilft dir deine Gewerkschaft weiter. Einen Entlassungsgrund wird eine Verweigerung der Impfung jedenfalls nicht darstellen.
Um die Arbeitsplätze noch sicherer zu machen, hat sich der ÖGB für einen Generalkollektivvertrag1 starkgemacht, der nun hinsichtlich Corona-Test und Maskentragen während der Arbeitszeit Verbesserungen für die ArbeitnehmerInnen vorsieht.
- Wer einen negativen Corona-Test für die Ausübung seines Berufs braucht, kann sich ab sofort auch während der Arbeitszeit testen lassen. Die betroffenen Beschäftigten müssen dafür von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden und bekommen in dieser Zeit auch ihren Lohn oder Gehalt wie gewohnt weiterbezahlt. Wichtig: Wer in Kurzarbeit ist, ist davon ausgenommen!
- Kann der Test nicht im Betrieb durchgeführt werden, sollten sich Beschäftigte am besten vor Dienstbeginn bzw. nach Dienstende bei einer Teststation untersuchen lassen – diese Wege gelten als Arbeitszeiten, sind also Teil des Dienstes.
- Besteht keine berufliche Testpflicht so sind Corona-Tests tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu machen. Ist das nicht möglich, so ist der Termin mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer hat so die Möglichkeit, einmal in der Woche für einen Corona-Test von der Arbeit freigestellt zu werden.
- ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Teilnahme an einem Test und auch nach einem positiven Testergebnis weder entlassen noch gekündigt oder anders benachteiligt werden.
- Wer in seinem Beruf eine Maske tragen muss, kann sich künftig nach drei Stunden eine Masken-Auszeit von mindestens zehn Minuten nehmen.