Mitbestimmung im Betrieb
Behindertenvertrauensperson: So funktioniert die Wahl
Menschen mit Behinderung haben neben dem Betriebsrat eine weitere starke Interessenvertretung
„Großes Interesse und Freude daran, anderen Menschen zu helfen“, nannte Herbert Valentan in einem Interview mit der Solidarität eine wesentliche Voraussetzung für seine Funktion als gewählte Behindertenvertrauensperson (BVP). Aber was sind die Aufgaben von Behindertenvertrauenspersonen, und wie wird die Wahl gestartet? oegb.at hat die Antworten.
Wofür ist die Behindertenvertrauensperson da?
Die Behindertenvertrauensperson hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen wahrzunehmen. Vor allem achtet sie darauf, dass das Behinderteneinstellungsgesetz eingehalten wird. Der Betriebsrat unterstützt sie dabei, und die Behindertenvertrauensperson nimmt auch an den Betriebsratssitzungen beratend teil.
Wie funktioniert die Wahl zur Behindertenvertrauensperson?
In jedem Betrieb, in dem mindestens fünf begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, ist von diesen für jeweils fünf Jahre eine Behindertenvertrauensperson zu wählen. Außerdem werden Stellvertreter:innen gewählt – die genaue Zahl hängt davon ab, wie viele begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen im Betrieb beschäftigt sind. Diese Zahl ist jedoch mit maximal drei Stellvertreter:innen begrenzt. Die Wahl der Behindertenvertrauensperson, sowie deren Stellvertreter:innen sollte bestmöglich gemeinsam mit der Betriebsratswahl stattfinden.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt und wählbar sind nur die im Betrieb beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen. Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiter:innen als auch der Gruppe der Angestellten jeweils fünf oder mehr begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen angehören, so sind aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und die Stellvertreter:innen zu wählen.
„Begünstigte Behinderte“
Begünstigte Behinderte haben zum Beispiel erhöhten Kündigungsschutz, bekommen spezielle Förderungen im beruflichen Bereich, aber auch Steuervergünstigungen und Ermäßigungen. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservice. Infos und Antrag
Unternehmen ab 25 Beschäftigten sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte eine begünstigte behinderte Person einstellen. Tun sie das nicht, wird pro nicht besetzter Pflichtstelle eine Strafe, die sogenannte Ausgleichstaxe, fällig. Der ÖGB fordert, dass dieser derzeit sehr niedrige Betrag von 320 Euro monatlich pro nichtbeschäftigter begünstigt behinderter Person erhöht wird, um die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung zu verbessern.