Impftermin
Hurra, mein Betrieb impft – und jetzt?
Was du wissen musst, wenn du berufstätig bist und kurz vor deiner Corona-Impfung stehst
Die Corona-Impfung berührt uns alle auf unterschiedliche Weise. Mittlerweile wissen wir, dass sich gut zwei Drittel der Bevölkerung gegen das Coronavirus impfen lassen wollen - Tendenz steigend. Nach und nach bekommen Impfwillige ihre Termine. Gleichzeitig beginnt auch die Impfung in den Betrieben. Allein in Wien sind etwa 10.000 Betriebe für Impfungen angemeldet.
Aus arbeitsrechtlicher Perspektive stellen sich aber einige Fragen: Wie ist das, wenn ich während der Arbeitszeit impfen gehe? Zählen mögliche Nebenwirkungen als Krankenstand? Und was wäre, wenn ich mich nicht impfen lassen möchte? Oegb.at hat sich die wesentlichsten Fragen dazu angesehen.
Ist Impfen während der Arbeitszeit möglich? Werde ich freigestellt oder muss ich mir freinehmen?
Wenn du dir den Impftermin nicht frei aussuchen kannst, sondern dir ein Termin zugeteilt wird, der innerhalb deiner Arbeitszeit liegt, ist die Impfung eine Dienstverhinderung (das heißt, du bekommst deinen Lohn bzw. dein Gehalt für diese Zeit weiter bezahlt) wie etwa auch ein Arztbesuch. Dasselbe gilt auch für die Wegzeit hin und zurück. Diese Regelung gilt auch, wenn du in Kurzarbeit bist.
Was ist, wenn ich mir den Termin selbst aussuchen kann?
Dann hast du die Möglichkeit, deinen Termin auch außerhalb der Arbeitszeit zu legen und hättest somit keinen Dienstverhinderungsgrund. Aber: Wenn es sonst keine Termine außerhalb der Dienstzeit gibt bzw. diese zu einer deutlichen Verzögerung des Impfschutzes führen würden, dann gilt dasselbe wie oben.
Wie lange vorher muss ich dem Arbeitgeber Bescheid geben?
Sobald du den Termin kennst, solltest du deinem Arbeitgeber Bescheid sagen.
Kann mich mein Arbeitgeber zur Impfung zwingen?
Nein, dein Arbeitgeber kann dich nicht zwingen.
Kann ich auf einen bestimmten Impfstoff bestehen?
Nein, du kannst dir deinen Impfstoff nicht aussuchen. Alle in Österreich innerhalb des Impfprogramms verwendeten Impfstoffe wirken, sind zugelassen und entsprechend geprüft.
Kann mich mein Arbeitgeber nach der Impfung zwingen, wieder ins Büro zu kommen und kein Homeoffice mehr erlauben?
Das ist eine Frage, zu der es verschiedene Erfahrungswerte aus der Praxis gibt. Rechtlich betrachtet ist Homeoffice immer Vereinbarungssache, daher kommt es auf die Vereinbarung an, ob der Arbeitgeber auch ohne besonderen Grund davon zurücktreten kann. Für Personen, die sich auf Grund eines Attestes, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bescheinigt, im Homeoffice sind, gilt diese Möglichkeit jedenfalls noch bis 31. Mai 2021, auch dann, wenn bereits Impfschutz vorliegt.
Wenn ich Impfreaktionen bekomme, kann ich dann in den Krankenstand gehen?
Ja, natürlich kannst du dich krankschreiben lassen, solltest du Impfreaktionen haben.
Kann ich gekündigt werden, wenn ich mich nicht impfen lasse?
Kündigungen brauchen rechtlich keinen Grund. Du kannst immer gekündigt werden. Einen Entlassungsgrund wird eine Verweigerung der Impfung aber nicht darstellen.
Was kann ich selbst bezüglich Impfung im Betrieb tun?
Am besten du setzt dich mit deinen BetriebsrätInnen im Unternehmen in Verbindung. Solltest du keine haben, suche das Gespräch mit deinen Vorgesetzten und mache sie auf die Möglichkeit, sich als Betrieb für eine Impfung anzumelden, aufmerksam.
Wann sollen die Impfungen in Betrieben stattfinden?
Einen fixen Zeitplan gibt es aktuell nicht. Nach Angaben des Gesundheitsministers Wolfgang Mückstein soll aber zeitnah mit betrieblichen Impfungen begonnen werden. In den Bundesländern gibt es aber unterschiedliche Zeitpläne, wann mit Impfungen in Betrieben begonnen werden kann und welche Personengruppen hier priorisiert werden.
Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen, um sich anzumelden?
Bundesweit gibt es auf Grund der unterschiedlichen Impfstrategien der Bundesländer keine einheitliche Regelung. Jedoch müssen unabhängig von den Bundesländer-Bestimmungen Voraussetzungen erfüllt sein, um am betrieblichen Impfen teilzunehmen: Wie viele ArbeitnehmerInnen sich impfen lassen wollen, ist von Bedeutung; auch die Verfügbarkeit von medizinischem Personal und geeigneter Infrastruktur sowie die Eintragung im E-Impfpass müssen gewährleistet und die Zustimmung des Landesimpfkoordinators gegeben sein.
Wo wird geimpft?
Das hängt ganz von der Größe der Betriebe ab und auch davon wie viele Menschen es gibt, die sich impfen lassen würden. Für kleinere Betriebe oder eine geringere Anzahl von impfbereiten ArbeitnehmerInnen soll es die Möglichkeit geben, sich für Impfungen auf Impfstraßen zu registrieren.
Wie erfolgen der Ablauf und die Priorisierung?
Laut der Priorisierung des Nationalen Impfgremiums soll der Impfstoff in den Betrieben möglichst schnell und effektiv verimpft werden. Daher sind die Impfaktionen in Betrieben zeitlich auf Tage beziehungsweise wenige Wochen begrenzt. Vor diesem Hintergrund sollte die Durchimpfung der imfpwilligen Belegschaft in kurzen Zeitabständen stattfinden. Auf Grund von möglichen Impfreaktionen wird jedoch seitens des Nationalen Impfgremiums empfohlen, nicht alle MitarbeiterInnen gleichzeitig zu impfen, sondern in Etappen.
Wo bekomme ich weitere Informationen?
- Es gibt auf der Seite des Gesundheitsministerium eine FAQ-Liste.
- Diese Liste gibt es auch in Fremdsprachen.
- Ein FAQ bietet auch die AGES an.
- Allgemeines zu den Impfungen.
- Von der AGES und dem Gesundheitsministeriums wurde zusätzlich eine Hotline eingerichtet: 0800 555 621
- Informationen zu Impfungen in Betrieben