Arbeitnehmerveranlagung
Familienbonus: Das gilt es zu beachten
Wer den Familienbonus über den Arbeitgeber bezieht und einen Steuerausgleich macht, muss ihn nochmals beantragen
Eltern können bei ihrem Steuerausgleich den Familienbonus Plus beantragen und so einen steuerlichen Vorteil von bis zu 2.000,16 Euro pro Jahr und Kind erhalten. Um keine böse Überraschung zu erleben, müssen aber beim Familienbonus einige Punkte beachtet werden. Oegb.at hat die wichtigsten Informationen für Eltern zusammengefasst.
Was ist der Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, der den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt. Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag konzipiert und wird direkt von der zu zahlenden Steuer abgezogen. D.h. je mehr Lohnsteuer man bezahlt, desto mehr kann auch abgesetzt werden. Er wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung.
Höhe bis zum 18. Geburtstag:
2.000,16 Euro für jedes Kind pro Jahr bzw 166,68 Euro monatlich
Höhe nach dem 18. Geburtstag:
Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ab Jänner 2024 ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 58,34 Euro monatlich (700 Euro jährlich) zu, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.
Wer zu wenig verdient, um den Familienbonus Plus geltend zu machen, bekommt den Kindermehrbetrag. Aktuell beträgt der Kindermehrbetrag 700 Euro jährlich pro Kind..
Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft werden kann dieser z.B. im Kalenderjahr 2024 ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca 1.870 Euro (bei einem Kind).
Für Alleinerzieher:innen oder Alleinverdiener:innen mit niedrigen Einkommen gibt es den Kindermehrbetrag in der Höhe von 700 Euro pro Kind und Jahr.
Familienbonus Plus über Gehaltsabrechnung
Wurde der Familienbonus Plus bereits im Rahmen der Lohnverrechnung in richtiger Höhe berücksichtigt, dann muss nicht verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Wird diese jedoch gemacht, dann muss der Familienbonus Plus im Zuge dessen nochmals beantragt werden, da es ansonsten zu einer Rückforderung des Familienbonus durch das Finanzamt kommen kann.
Der Antrag auf den Familienbonus Plus im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kann auch von der Berücksichtigung beim Arbeitgeber abweichen und ist dann empfehlenswert, wenn eine andere Aufteilung zwischen den beiden Elternteilen steuerrechtlich optimaler ist.
Aufteilung zwischen den Eltern
Die Wahlfreiheit ermöglicht den Eltern, den Steuervorteil optimal zu nützen. Bei mehreren Kindern können sie auch entscheiden, welche Variante für welches Kind (z.B. halbe-halbe für ein Kind und ein ganzer Familienbonus für das andere Kind) gewählt wird. Die Wahlfreiheit gilt auch für getrenntlebende Eltern.
Es gibt drei verschiedene Varianten für die Aufteilung:
1. „Eltern-Kind“-Familie
Wenn die Eltern in einer Partnerschaft und im gemeinsamen Haushalt leben, dann kann entweder einer der beiden Elternteile den vollen Familienbonus beantragen oder beide halbe-halbe machen.
2. Eltern leben getrennt, mit Unterhalt
Die zweite Variante: Auch wenn die Eltern getrennt sind und ein Elternteil Unterhalt zahlt, gibt es Wahlfreiheit: Entweder beantragt einer der Eltern den Bonus, oder sie machen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung halbe-halbe.
3. Eltern leben getrennt, kein Unterhalt
Falls der Unterhalt nicht geleistet wird und die unterhaltsverpflichtende Person den Familienbonus nicht erhalten kann, dann beantragt die Person, die Familienbeihilfe bezieht, den vollen Familienbonus. Gut zu wissen in diesem Fall: Auch der Stiefvater oder die Stiefmutter kann den Familienbonus beantragen. Voraussetzung dafür ist aber eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, die für mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr besteht.
Können sich die getrennten Eltern nicht über die Aufteilung des Familienbonus einigen, dann gebühren beiden Elternteilen je 50 Prozent. Wer glaubt, seiner oder ihrem ehemaligen Partner:in eines „auswischen“ zu können, der irrt. Beantragt nämlich ein getrennter Elternteil den ganzen Familienbonus, der anderen den halben, muss Ersterer mit einer Steuerrückzahlung rechnen.
Das Beste herausholen
Wie man das Beste aus der Arbeitnehmerveranlagung herausholt, ist abhängig von den Einkommensverhältnissen: Wenn jemand wenig verdient, kann es sein, dass ihm/ihr kein Familienbonus zusteht. Dann wäre es klüger, wenn der andere Elternteil den Familienbonus beantragt – auch wenn beide getrennt sind.
In Summe steht für ein Kind nie mehr als der ganze Familienbonus Plus zu. Es ist also wichtig, dass man sich hier mit dem anderen Elternteil abspricht, damit Sie nicht aus Versehen zu viel beantragen und einen Teil zurückzahlen müssen.
Gut zu wissen
- Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft werden kann dieser z.B. im Kalenderjahr 2024 ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca 1.870 Euro (bei einem Kind).
- Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag und wird damit direkt von der Lohnsteuer abgezogen. Wer dafür nicht genug verdient, bekommt den Bonus anteilig.
- Für Alleinerzieher:innen oder Alleinverdiener:innen mit niedrigen Einkommen gibt es den Kindermehrbetrag in der Höhe von 550 Euro pro Kind und Jahr.
Der Familienbonus Plus wurde im Juli 2022 von 1.500 auf 2.000,16 Euro pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhöht. Für Kinder ab 18 Jahren (sofern für diese noch Familienbeihilfe bezogen wird) gibt es einen Bonus von 650,16 Euro/Jahr (statt 500,16 Euro).
Für all jene, die wenig bis gar keine Lohnsteuer zahlen, gilt einen Kindermehrbetrag von 450 Euro (statt 250 Euro). Dieser wird als Negativsteuer ausbezahlt.
Da die Erhöhung des Familienbonus Plus mit 1. Juli 2022 in Kraft trat, besteht für Anspruchsberechtigte die Möglichkeit, 1750,08 Euro pro Kind von der Steuer abzusetzen. Für Kinder ab 18 Jahren sind es für 2022 575,16 Euro. Beim Kindermehrbetrag können im Jahr 2022 350 Euro geltend gemacht werden, ab 2023 dann die volle Erhöhung von 450 Euro.