Fassadenbegrünung als Maßnahme gegen Hitze
Klima und Arbeitsmarkt
Maßnahmenpaket Hitze
ÖGB sieht Arbeitgeber in der Pflicht bei Hitze am Arbeitsplatz
Immer länger andauernde Hitzeperioden wirken sich negativ auf die Gesundheit am Arbeitsplatz aus – sowohl bei Arbeiten in Innenräumen als auch im Freien. Bei schwerer körperlicher Arbeit oder zusätzlicher Hitze durch Schutzkleidung wird die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen zusätzlich extrem belastet. Der ÖGB fordert daher zeitgemäße Gesetze zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz und sieht die Arbeitgeber in der Verantwortung.
Bisher gab es keine verpflichtenden Regelungen für Arbeitgeber, wenn die Raumtemperatur von über 25°C überschritten oder bei direkter Sonneneinstrahlung gearbeitet wird. Der ÖGB hat daher gemeinsam mit der Arbeiterkammer einen Maßnahmenkatalog gegen Hitze am Arbeitsplatz erstellt, um die große Hitze zu reduzieren. Mit welchen dieser Maßnahmen der Arbeitgeber dieses Ziel erreicht, bleibt ihm überlassen.
Maßnahmenpaket für Arbeitgeber
- Organisatorische Lüftungsmaßnahmen (morgens, abends oder nachts lüften oder durchziehen lassen)
- Temperatursenkende bauliche Maßnahmen wie Wärmedämmung oder Begrünung der Arbeitsstätte bzw. des Betriebsgeländes
- Abschirmung von Sonneneinstrahlung durch Jalousien, Rollläden, Vordächer, Markisen, Reflektoren, Sonnenschutzverglasung, Blendschutz etc.
- Wärmeabgebende Geräte abdrehen, wenn sie nicht benötigt werden
- Ventilatoren bereitstellen
- Bereitstellung von alkoholfreien Getränken zusätzlich zum Leitungswasser
- Lockerung innerbetrieblicher Bekleidungsregeln
- Einsatz von mobilen Kühlgeräten, Klima- oder Kühlanlagen
Forderung des ÖGB: In letzter Konsequenz bezahlt hitzefrei
Reichen diese baulichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen nicht aus, die Temperatur angemessen zu senken, fordert der ÖGB, dass seitens des Arbeitgebers Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich müssen die Arbeitszeit auf maximal acht Stunden begrenzt und bezahlte Pausenregelungen geschaffen werden. Als letzte Konsequenz gilt bezahlt hitzefrei für die ArbeitnehmerInnen, solange keine kühlere Alternative vom Arbeitgeber angeboten wird.