Pensionen
Gewerkschaftlicher Erfolg - Schutzklausel kommt
Nach 2024 gibt es auch Schutzklausel für Pensionsantritte 2025
Im österreichischen Nationalrat wurde am 18. September 2024 die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) und der Arbeiterkammer (AK) geforderte Schutzklausel für Pensionsantritte im Jahr 2025 beschlossen. Diese Regelung bietet den meisten Menschen, die 2025 erstmals ihre Pension antreten, Schutz vor den negativen Auswirkungen der Inflation.
Hintergrund: Die Notwendigkeit der Schutzklausel
Das österreichische Pensionskonto ist grundsätzlich wertgesichert. Aufgrund der verzögerten Aufwertung des Pensionskontos werden jedoch bisher noch nicht die guten Lohn- und Gehaltsabschlüsse der Jahre 2022 und 2023 berücksichtigt. Dies führt dazu, dass Pensionsverluste für die Betroffenen unausweichlich wären. Also: Die Schutzklausel war und ist dringend erforderlich, um Menschen vor massiven Pensionsverlusten zu bewahren.
Wie wird der Schutzbetrag berechnet?
Die Berechnung des Schutzbetrags erfolgt, indem die Pension errechnet wird, und dann - für das Jahr 2025 - ein zusätzlicher Betrag von 4,5 Prozent der Gesamtgutschrift aus dem Jahr 2023 auf dem Pensionskonto hinzugefügt wird. Dieser Betrag wird in einen Monatsbetrag umgerechnet.
Wer wird von der Schutzklausel erfasst?
Die Schutzklausel gilt für verschiedene Gruppen von erstmaligen Pensionsantritten im Jahr 2025:
- Alle regulären Alterspensionsantritte 2025
- Alle Schwerarbeitspensionsantritte 2025
- Alle Langzeitversicherten-Antritte 2025
- Alle Pensionsantritte 2025 aufgrund von Invalidität oder Berufsunfähigkeit
- Korridorpensionsantritte 2025 sind nur dann erfasst, wenn Anwärter:innen die Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2024 erfüllt haben und noch beschäftigt waren oder wenn sie arbeitslos sind und Arbeitslosengeld zumindest 30 Tage bezogen haben und die Korridorpension 2025 antreten.
Was fehlt?
Auch wenn die Schutzklausel – nach Kritik durch AK und ÖGB - bereits einen Fortschritt darstellt, da er die Interessen von Schwerarbeiter:innen, Langzeitversicherten und Invaliditätspensionist:innen berücksichtigt, bleibt ein Teil der Korridorpensionisten außen vor, was als unbefriedigend zu betrachten ist.
Auch 2024 wurde die Schutzklausel auf Druck des ÖGB und AK beschlossen: