Steuern und Konjunktur
Entlastung für Niedrigeinkommen
Von der Steuerreform sollen auch Menschen mit niedrigen Einkommen profitieren. Das System dafür gäbe es bereits
Die Regierung hat angekündigt, dass bei der geplanten Steuerreform auch ArbeitnehmerInnen mit niedrigen Einkommen profitieren sollen. Wer bis zu 12.600 Euro im Jahr verdient, zahlt allerdings gar keine Lohnsteuer. Deswegen sollen die betroffenen Menschen nun anders entlastet werden: Durch Senkung der Beiträge zur Krankenversicherung. Ein aktueller Beitrag am A&W-Blog zeigt auf, dass es dafür aber eine bessere Möglichkeit gäbe: Die Rückerstattung der Beiträge über die ArbeitnehmerInnenveranlagung, auch „Steuerausgleich“ genannt.
Krankenkassenbeiträge über Steuerausgleich zurückholen
Das System dafür gibt es bereits. Bereits jetzt werden 50 Prozent der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, maximal 400 Euro im Jahr, rückerstattet. „Es wäre naheliegend, eine Entlastung für Geringverdienende über das bestehende System vorzunehmen“, schreiben die Blog-AutorInnen Florian Burger und Vanessa Mühlböck. Sie führen einige Vorteile an:
- Gesundheitssystem: Den Krankenkassen wird kein Geld entzogen – eventuell drohende Leistungskürzungen im Gesundheitsbereich können verhindert werden.
- Arbeitsanreiz: Die Rückerstattung kann so geregelt werden, dass konkrete Anreize bestehen, mehr Wochenstunden zu arbeiten. Die direkte Senkung der Beiträge kann hingegen dazu führen, dass geringe Gehaltssteigerungen durch längere Arbeitszeit zu sinkenden (!) Netto-Einkommen führen – also das Gegenteil eines Anreizes, mehr zu arbeiten.
- Gerechtigkeit: Die Entlastung wäre gleich groß, egal, ob jemand mit einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen auf sein Einkommen kommt. Direkte Beitragssenkung führt hingegen zu Ungerechtigkeit - Beispiel Arbeitslosenversicherungsreduktion: ArbeitnehmerInnen, die zwei Dienstverhältnisse mit je 1.000 Euro Einkommen ausüben, bezahlen keine Arbeitslosenversicherung. Bei gleichem Einkommen aus einem einzigen Arbeitsverhältnis wäre hingegen der volle Beitragssatz fällig.