Urlaub
In 25 Jahren zur 6. Urlaubswoche
Vordienst-, Schul- und Studienzeiten beim Arbeitgeber für 6. Urlaubswoche anrechnen lassen
Aktuell haben Arbeitnehmer:innen in der Regel 5 Wochen Urlaub pro Jahr. Erst nach 25 Dienstjahren beim selben Arbeitgeber erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 6 Wochen. Was viele nicht wissen, ist, dass Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern, Schulzeiten und Studienzeiten im Ausmaß von maximal 12 Jahren angerechnet werden können. Schöpft man das Maximum aus, müssen „nur“ mehr 13 Jahre beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet werden, um auf die 6. Urlaubswoche Anspruch zu haben.
Auf die Wartezeit von 25 Dienstjahren für die 6. Urlaubswoche sind anzurechnen:
Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Dienstjahre des laufenden Arbeitsverhältnisses und alle beim selben Arbeitgeber unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältnisse (auch Lehrverhältnisse), die nicht länger als 3 Monate unterbrochen wurden. Diese Zusammenrechnung entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer:in das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus eigenem Verschulden entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Auch Elternkarenzzeiten beim selben Arbeitgeber sind für die 6. Urlaubswoche mit einzuberechnen
Für Geburten ab 1. August 2019 werden Zeiten der Elternkarenz für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit beim selben Arbeitgeber richten (z. B. Anspruch auf die 6. Urlaubswoche), voll berücksichtigt. Die volle Anrechnung gilt für jedes Kind. Zeiten aus früheren Dienstverhältnissen werden in dem Ausmaß berücksichtigt, die ein Kollektivvertrag, eine Betriebs- oder Einzelvereinbarung vorsieht.
Die Karenzzeit wird abzüglich der gesetzlichen Mutterschutzfrist (8-12 Wochen nach der Geburt) angerechnet. Das heißt in den meisten Fällen können daher maximal 22 Monate angerechnet werden.
Darüber hinaus sind für das Urlaubsausmaß anzurechnen:
- Dienst-/Lehrzeiten aus einem im Inland bzw. im EU- und EWR-Raum zugebrachten Arbeitsverhältnis sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese mindestens 6 Monate gedauert haben, bis insgesamt höchstens 5 Jahre
- Schulzeiten einer höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bis höchstens 4 Jahre
- Mit Erfolg abgeschlossene Hochschulstudienzeiten im Ausmaß der gewöhnlichen Dauer, höchstens jedoch 5 Jahre.
Achtung: Fallen Vordienstzeiten und Schulzeiten zeitlich zusammen, dann sind sie nur einmal zu berücksichtigen. Insgesamt sind für das Urlaubsausmaß höchstens 7 Jahre anrechenbar. Abgeschlossene Hochschulstudienzeiten sind zusätzlich zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Kollektivvertrag günstigere Regelungen beinhalten.
Insgesamt sind daher, wenn Vordienstzeiten, Schulzeiten und Studium zusammengerechnet werden, maximal 12 Jahre zusätzlich zum laufenden Arbeitsverhältnis anrechenbar. Für Arbeitnehmer:innen ohne Studium können maximal 7 Jahre angerechnet werden.
Erhöhter Arbeitsdruck, Stress und längere Arbeitszeiten durch die eingeführte 11. und 12. Arbeitsstunde erfordern regelmäßige und längere Erholungszeiten. Die 6. Urlaubswoche für alle Arbeitnehmer:innen ist eine langjährige Forderung der Gewerkschaft und würde wesentlich zur Entlastung der Arbeitnehmer:innen beitragen.
6. Urlaubswoche sollten ursprünglich alle erreichen
Der ursprüngliche Gedanke, dass alle Arbeitnehmer:innen eine 6. Urlaubswoche erreichen sollen, ist durch eine veränderte Arbeitswelt nicht mehr gegeben. Beinahe niemand bleibt mehr 25 Jahre beim selben Dienstgeber. Der Großteil der Arbeitnehmer:innen wechselt häufiger und nach wenigen Jahren den Job. Die 6. Urlaubswoche ist damit für die meisten unerreichbar.
Tipp: Wer exakt wissen will, wie viel Vordienst-, Schul- und Studienzeiten ihm/ihr für ein erhöhtes Urlaubsausmaß angerechnet werden, wendet sich am besten an den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer.
Wir setzen uns für eine 6. Urlaubswoche für alle Beschäftigten ein! Werde jetzt Mitglied und unterstütze uns damit bei der Umsetzung unserer Forderung.