Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem, allenfalls ersten, schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstands einzureichen. Der Empfang des Wahlvorschlags, unter Angabe der Übergabezeit ist zu bestätigen.
Erstens ist bei der Erstellung eines Wahlvorschlags darauf zu achten, wie viele aktive Betriebsratsmitglieder maximal gewählt werden können. Die Zahl der aktiven Betriebsratsmitglieder bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs- oder Gruppenversammlung zur Wahl des Wahlvorstands im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:innen.
Zweitens ist darauf zu achten, ob die vorgesehenen Kandidatinnen bzw. Kandidaten das passive Wahlrecht besitzen.
Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerber:innen enthalten, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Damit ist gesichert, dass genügend Ersatzbetriebsrätinnen bzw. Ersatzbetriebsräte zur Verfügung stehen.
Diese Wahlwerber:innen sind im Verzeichnis unter Angabe des Zu- und Vornamens sowie des Geburtsdatums in der beantragten Reihenfolge einzutragen.
Neben der Liste der Kandidatinnen bzw. Kandidaten und dem Namen einer bzw. eines Unterzeichnenden, die bzw. der als Vertreter:in des Wahlvorschlages gilt, müssen auf dem Wahlvorschlag in Betrieben bis 100 Arbeitnehmer:innen doppelt so viele Unterschriften von Arbeitnehmer:innen stehen, als aktive Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
In Betrieben ab 101 Arbeitnehmer:innen ist für je weitere 100 Arbeitnehmer:innen, in Betrieben ab 1001 Arbeitnehmer:innen für je weitere 400 Arbeitnehmer:innen je eine weitere Unterschrift erforderlich.
Unterschriften von Wahlwerber:innen werden auf die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nur bis zur Hälfte dieser Zahl angerechnet. Ist diese Hälftezahl keine ganze Zahl, so ist die nächstniedrigere ganze Zahl heranzuziehen.
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Es ist zulässig, dass wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen mehrere Wahlvorschläge durch eine Unterschrift unterstützen.
Es ist auch zulässig, dass Arbeitnehmer:innen auf mehreren Wahlvorschlägen kandidieren - nach der Wahl muss sie bzw. er dann entscheiden, für welche Liste sie bzw. er das Betriebsratsmandat annimmt, sofern sie bzw. er auf mehreren Wahlvorschlägen gewählt wurde.
Änderungen des Wahlvorschlags, z.B. der Kandidatinnen bzw. Kandidaten, sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen wieder von sämtlichen Arbeitnehmer:innen, die den eingebrachten Wahlvorschlag unterschrieben haben, unterzeichnet sein - geschieht das nicht, so gilt der Wahlvorschlag in der ursprünglichen Form.
Nur der Wahlvorstand hat die Möglichkeit, Wahlwerber:innen von einem Wahlvorschlag zu streichen, wenn ihnen z.B. das passive Wahlrecht fehlt oder sie gegen ihren Willen auf den Wahlvorschlag genommen wurden.
Beim Auflegen bzw. Anschlagen der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand ebenfalls darauf zu achten, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen in diese Einsicht nehmen können.
Achtung: Baustellen, Filialen usw. nicht vergessen!
Fristen:
- Ende der Einbringungsfrist für die Wahlvorschläge: spätestens 2 Wochen vor der Betriebsratswahl
- Ende der Änderungsfrist für Wahlvorschlage: spätestens 12 Tage vor der Betriebsratswahl
- Auflegen der Wahlvorschläge: spätestens 3 Tage vor der Betriebsratswahl
Achtung: Ende der Änderungsfrist bzw. der Frist für das Zurückziehen von Wahlvorschlägen ist spätestens ab Ablauf des 12. Tages vor Beginn der Wahlhandlung.
Das Formular BR 7 enthält alle Informationen, die die Betriebsratswahlordnung für den Wahlvorschlag vorsieht.
Überprüfung und Einsichtnahme
Der Wahlvorstand muss die eingelangten Wahlvorschläge auf ihre Richtigkeit überprüfen und zur Behebung der Mängel eine Frist von mindestens 48 Stunden (= 2 Tage) setzen. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten drei Tage vor der Wahl zur Einsicht der Wahlberechtigten aufzulegen.
Auch beim Auflegen beziehungsweise Anschlagen der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand darauf zu achten, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen in diese Einsicht nehmen können.
Achtung: Baustellen, Filialen usw. nicht vergessen!
Schutz der Wahlwerber:innen
Wahlwerber:innen genießen den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz vom Zeitpunkt der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl (= 1 Monat nach Mitteilung des Wahlergebnisses), sobald ihre Absicht zu kandidieren offenkundig wird.
Die Absicht, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren, wird zum Beispiel offenkundig, wenn die bzw. der Arbeitnehmer:in sich mit anderen Arbeitnehmer:innen des Betriebs wegen der Aufstellung eines Wahlvorschlags bespricht oder sich um Unterstützungsunterschriften bewirbt.
Kommt die bzw. der Wahlwerber:in trotz des Bemühens auf keine wahlwerbende Liste, so endet der Schutz allerdings bereits zum Zeitpunkt, des Endes der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge.
Auch beim Auflegen, Anschlagen bzw. Aussenden der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand darauf zu achten, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen in diese Einsicht nehmen können.
Achtung: Baustellen, Filialen usw. nicht vergessen!
Erstellung einer Kandidatinnen- bzw. Kandidatenliste
Es ist Aufgabe eines bestehenden Betriebsrats, geeignete Kandidatinnen bzw. Kandidaten für eine Betriebsratswahl zu finden. Geeignete Kolleginnen bzw. Kollegen sollten rechtzeitig in die gewerkschaftliche Arbeit im Betrieb eingebunden und damit der Belegschaft bekannt gemacht werden.
Bewerben sich mehr Kolleginnen bzw. Kollegen um einen Listenplatz, als Mandate zu vergeben sind, kann eine Vorwahl durchgeführt werden.
Zu beachten ist, dass eine Vorwahl rechtzeitig vor der Erstellung der Wahlvorschläge abgeschlossen sein muss und dass es für derartige Vorwahlen keine gesetzlichen Grundlagen gibt.
Betriebsratswahlordnung (BRWO)