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Geld
Im Falle einer Arbeitslosigkeit bekommen Betroffene Geld vom AMS, aber nur wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. ptnphotof_AdobeStock

Arbeitslosigkeit

Was gilt beim Arbeitslosengeld?

Voraussetzung, Höhe, Dauer und mehr: oegb.at beantwortet die wichtigsten Fragen zum Arbeitslosengeld

Alle unselbstständig Beschäftigten und freien Dienstnehmer:innen haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld – sofern sie arbeitslos, arbeitswillig und arbeitsfähig sind und natürlich die Anwartschaft (= Anspruch auf Arbeitslosengeld) erfüllen. Allerdings auch nur dann, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorlag. Dies ist dann der Fall, wenn das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro brutto lag (Stand 2024). 

Wie das Arbeitslosengeld beantragt wird und wie lange es Anspruchsberechtigten zusteht – diese und alle anderen Fragen rund um das Arbeitslosengeld beantwortet oegb.at.

Gut zu wissen:

  • Die Art, wie jemand seinen Job beendet hat, beeinflusst den Beginn des Arbeitslosengeldbezugs: Eine „schuldhafte“ Beendigung (fristlose Entlassung) oder freiwillige Lösung des (freien) Dienstverhältnisses führt dazu, dass man die ersten vier Wochen (28 Tage) kein Arbeitslosengeld bekommt.
  • Versuche dein Dienstverhältnis immer einvernehmlich zu lösen.

Ich habe meinen Job verloren und bin derzeit arbeitslos. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn:

  • du zum ersten Mal Arbeitslosengeld brauchst:
    Wenn du zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragst und über 25 Jahre alt bist, musst du innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen können.

  • du schon öfter Arbeitslosengeld gebraucht hast: 
    Wenn du schon einmal Arbeitslosengeld bezogen hast, gilt ein Antrag auf Arbeitslosengeld als wiederholte Inanspruchnahme. In diesem Fall bekommst du Arbeitslosengeld, wenn du innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen kannst. 

  • du jünger als 25 Jahre bist: 
    genügen 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres – wenn du zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragst.

Was muss ich tun, um Arbeitslosengeld zu bekommen?

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen sich Betroffene beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen – am besten sofort, wenn man von einer eintretenden Arbeitslosigkeit erfährt, und persönlich beim AMS. Denn das Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend gewährt, sondern frühestens mit dem Tag der Antragstellung zuerkannt. Zuständig ist jenes AMS, in dessen Bezirk man seinen Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt hat.

Wer einen Antrag auf das Arbeitslosengeld stellt, muss auch eine Arbeitsbescheinigung vorlegen, sofern der Arbeitgeber die An- und Abmeldung nicht elektronisch via Internet abwickelt (ELDA).

Hat man sich bereits vor Ende des Arbeitsverhältnisses beim AMS arbeitslos gemeldet, so hat man zehn Tage Zeit zur persönlichen Geltendmachung des Anspruchs.  

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?

Das hängt davon ab, wie lange du vor der Arbeitslosigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt warst (sprich über der Geringfügigkeitsgrenze verdient hast) und wie alt du bist, wenn du den Antrag auf Arbeitslosengeld stellst. 

  • Grundsätzlich erhältst du Arbeitslosengeld für 20 Wochen.

  • Wenn du drei Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet hast, erhältst du Arbeitslosengeld für 30 Wochen.

  • Wenn du das 40. Lebensjahr vollendet hast und innerhalb der letzten zehn Jahre sechs Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet hast, erhältst du Arbeitslosengeld für 39 Wochen. 

  • Wenn du das 50. Lebensjahr vollendet hast und innerhalb der letzten 15 Jahre neun Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet hast, erhältst du Arbeitslosengeld für 52 Wochen.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld, das ich bekomme?

Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, das sich aus den letzten 12 monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist (12 Monate) ergibt.  
 
Unter bestimmten Voraussetzungen bekommst du einen Ergänzungsbetrag. Und zwar dann, wenn der Grundbetrag niedriger ist als der Ausgleichszulagenrichtsatz. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Ausgleichszulagenrichtsatz, wobei der Grundbetrag und der Ergänzungsbetrag 60 Prozent des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen. 

Ich habe zwei Kinder. Wird das beim Arbeitslosengeld berücksichtigt?

Ja, Kinder werden berücksichtigt. Jede zuschlagsberechtigte Person bekommt einen Familienzuschlag der täglich 0,97 Euro beträgt. Außerdem hast du unter gewissen Umständen auch Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag, wenn der Grundbetrag unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz, wobei der Grundbetrag, der Ergänzungsbetrag und die Familien­zu­schläge 80 Prozent des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen.

Ich habe einen Antrag auf das Arbeitslosengeld gestellt, aber dieses wurde mir nicht ausgezahlt. Woran liegt das?

In bestimmten Situationen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch wenn du grundsätzlich Anspruch darauf hast und den Antrag rechtszeitig gestellt hast. 

Das kann zum Beispiel in folgenden Situationen der Fall sein:

  • wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch ein Resturlaub offen war

  • wenn du eine Kündigungsentschädigung erhalten hast

  • wenn wegen einer Erkrankung noch Entgeltfortzahlungspflicht des ehemaligen Dienst­geb­ers besteht

  • während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld

  • während eines Auslandsaufenthaltes - sofern du nicht nachweislich im Ausland einen Ar­beits­platz suchst

Während des Ruhezeitraums bekommst du keine Leistung. Das heißt der Beginn des Bezugs wird verschoben, die Bezugsdauer wird aber nicht verkürzt. Wenn du also einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld im Ausmaß von zum Beispiel 20 Wochen hast, beginnen diese 20 Wochen erst nach Ende des Ruhens zu laufen.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung zu bekommen. Informiere dich hier am besten bei deinem AMS-Berater bzw. deiner AMS-Beraterin. 

Ich beziehe Arbeitslosengeld. Darf ich trotzdem einer Beschäftigung nachgehen und dazuverdienen?

Dazuverdienen kannst du bis zur Geringfügigkeitsgrenze, ohne dass Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gekürzt werden. 2024 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 518,44 Euro brutto pro Monat.

Aber: Melde jede Erwerbstätigkeit dem AMS. Tust du das nicht und wirst bei einer nicht gemeldeten Tätigkeit angetroffen, so wird unwiderlegbar angenommen, dass die Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze bezahlt wurde. Du verlierst dadurch nicht nur das Ar­beits­losen­geld für die Dauer der Tätigkeit, sondern musst sogar mit einer Rückforderung für zumindest 4 Wochen rechnen.

ACHTUNG

Als arbeitslos giltst du nicht, wenn du, nach der Beendigung des vollversicherten (über der Geringfügigkeitsgrenze) Dienstverhältnisses in derselben Firma innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beginnst. Das heißt, du erhältst dann kein Geld vom AMS (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe). 
 
Ausnahme: Zwischen der vorherigen Tätigkeit (über der Geringfügigkeitsgrenze) und der geringfügigen Beschäftigung liegt eine Pause von mindestens einem Monat. Dann giltst du als arbeitslos.

Das Ganze gilt auch für freie Dienstverhältnisse.

Wann wird das Arbeitslosengeld ausbezahlt?

Du bekommst das Arbeitslosengeld immer monatlich im Nachhinein, ca. um den 8. des Monats. Das AMS überweist dir das Geld auf das Girokonto bzw. per Post. Gleiches gilt auch für die Notstandshilfe.

Die Auszahlung einer Abfertigung hat keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. 

ÖGB fordert ein höheres Arbeitslosengeld

Ein Arbeitslosengeld in der Höhe von 55 Prozent des letzten Nettoeinkommens ist zu wenig, sagt der ÖGB und fordert zumindest eine Erhöhung auf 70 Prozent Nettoersatzrate und eine Anpassung an die Inflation.

Unterstütze auch du den ÖGB in seiner Forderung und werde Mitglied. Alle Informationen zur Mitgliedschaft findest du hier

 

 

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