Arbeitswelt
Teilzeitarbeit – das musst du wissen
Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um Teilzeitjobs
Österreich ist das Land der Teilzeitjobs – 30,9 Prozent aller Arbeitnehmer:innen arbeitet Teilzeit. Die Teilzeitquoteder Frauen beträgt 50,6 Prozent, bei Männern sind es nur 13,4 Prozent.
Seit Jahrzehnten steigt der Anteil weiter an. Besonders auffällig: In Österreich arbeiten vor allem Frauen Teilzeit – im EU-Vergleich gibt es nur in den Niederlanden noch mehr teilzeitbeschäftigte Frauen als hierzulande. Die Hauptgründe sind die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Erwachsenen, aber auch der Wunsch der Betroffenen, nicht Vollzeit arbeiten zu wollen.
Rund um Teilzeitjobs gibt es viele Fragen und Unsicherheiten. Wir haben die wichtigsten Antworten.
Was ist Teilzeit?
Teilzeitarbeit bedeutet, dass die wöchentliche Arbeitszeit kürzer als die gesetzliche Arbeitszeit (40 Stunden pro Woche) oder die im Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitszeit (z. B. 38,5 Stunden pro Woche) ist.
Auch eine geringfügige Beschäftigung ist arbeitsrechtlich als Teilzeitarbeit zu sehen.
Wie kann ich meine Vollzeitanstellung auf einen Teilzeitjob ändern?
Der Arbeitgeber und der/die Arbeitnehmer:in müssen mit der gewünschten Änderung der Arbeitszeit einverstanden sein. Man muss die Änderung der Arbeitszeit schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Bei einer Teilzeitanstellung kann nicht nur die Arbeitszeit individuell festgelegt werden, auch die Anzahl der Arbeitstage kann variieren.
Der ÖGB fordert:
Ein Recht auf Änderung des Ausmaßes und der Lage der Arbeitszeit sowie einen Rechtsanspruch auf Rückkehr von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung
Kann ich meine Stunden in der Teilzeit verringern oder aufstocken?
Ja, das ist möglich, wenn es mit dem Arbeitgeber vereinbart wird. Wichtig: Egal, ob man Stunden reduzieren oder wieder länger arbeiten will, die Änderung der Arbeitszeit muss mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden.
Der ÖGB fordert:
Wenn in einem Betrieb Stellen ausgeschrieben werden, sollen Teilzeitbeschäftigte in einer vergleichbaren Position, die ihre Stunden erhöhen wollen, bevorzugt werden.
Was muss ich unbedingt wissen, wenn ich vorhabe, in Teilzeit zu arbeiten?
Zwar bringt Teilzeit mehr Freizeit als Vollzeit, Teilzeit reduziert aber auch das Einkommen – man verdient also weniger.
Es sinkt nicht nur das Nettoeinkommen, sondern es sinken auch die Beiträge, die in die Sozialversicherung einbezahlt werden und dadurch auch die Ansprüche auf die Pension, das Arbeitslosengeld etc.
Wie viel Urlaub habe ich in der Teilzeit?
Bei einer Teilzeitbeschäftigung darf es keinen Nachteil im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten geben. Das heißt, du hast ebenso einen Anspruch auf fünf bezahlte Urlaubswochen pro Jahr.
Wenn du länger als 25 Jahre in deinem Betrieb arbeitest, dann hast du sechs Wochen Urlaub im Jahr. Auch im Kollektivvertrag kann mehr Urlaub vereinbart sein.
Fällt einer der für die Teilzeit vereinbarten Arbeitstage auf einen Feiertag, bekommen Beschäftigte dafür trotzdem so bezahlt, als ob sie an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt).
Was passiert bei Mehrarbeit, was bei Überstunden?
Wenn du mehr als deine vereinbarte Teilzeit arbeitest, dann handelt es sich um Mehrarbeit. Kannst du diese Mehrstunden nicht innerhalb eines Quartals durch Zeitausgleich wieder abbauen, dann wird in der Regel ein Zuschlag von 25 Prozent fällig.
Arbeitest du sogar mehr als die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden pro Woche), dann spricht man von Überstunden. Für diese Überstunden bekommst du einen Zuschlag von mindestens 50 Prozent.
In deinem Kollektivvertrag können aber auch bessere Regelungen vereinbart sein.
Der ÖGB fordert:
Mehrarbeitsstunden Teilzeitbeschäftigter sollen nicht mehr zuschlagsfrei ausgeglichen werden können.
Der Zuschlag auf Mehrarbeits- und Differenzstunden soll auf 50 Prozent steigen und auch auf den Zeitausgleich angerechnet werden.
Kann ich gleichzeitig mehrere Teilzeitjobs haben?
Grundsätzlich ja. Die Grenzen der gesetzlich höchstzulässigen Arbeitszeit müssen aber eingehalten werden.
Was gilt bei der Entlohnung?
Ebenso wie beim Urlaubsanspruch darf Teilzeitbeschäftigten auch beim Gehalt keinerlei Nachteil entstehen. Aus diesem Grund hast du in einem Teilzeitjob genau den gleichen Gehaltsanspruch im Verhältnis zu deinen Aufgaben und Vordienstzeiten (wie im Kollektivvertrag geregelt) anteilsmäßig heruntergerechnet auf deine wöchentliche Arbeitszeit.
Was gilt bei Kündigung und Entlassung in der Teilzeit?
Auch hier dürfen Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Es gilt daher für Teilzeitbeschäftigte der gleiche Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Was ist Altersteilzeit?
Die Altersteilzeit gibt älteren Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren – damit soll ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen werden.
Die Arbeitnehmer:iInnen verlieren dabei weder Pensionsbezüge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Arbeitnehmer:innen können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringern. Die Laufzeit der Altersteilzeit ist grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt. Sie erhalten neben dem Arbeitsentgelt für ihre verringerte Arbeitszeit zusätzlich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem Entgelt der letzten zwölf Monate vor der Altersteilzeit und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit (ohne Überstunden) gebührt hätte.
Der ÖGB fordert:
Einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit in allen Varianten (insbesondere Block-Variante) und die bessere Umsetzung der Block-Variante.
Was versteht man unter Elternteilzeit?
Um Arbeit und Familie leichter miteinander zu vereinbaren, gibt es die sogenannte Elternteilzeit. Man kann also weniger Stunden arbeiten und die Arbeitszeit anders legen. Während der Elternteilzeit hast du einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Die Elternteilzeit kann bis zum achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden – für insgesamt maximal sieben Jahre. Von diesen sieben Jahren werden die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt sowie die Karenzzeiten von beiden Elternteilen für dasselbe Kind abgezogen.
Aktuell haben nur jene Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, die in einem Betrieb mit mehr als 20 Dienstnehmer:innen arbeiten, deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Elternteilzeit ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, und deren wöchentliche Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet.
Der ÖGB fordert:
Einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit für alle Eltern – unabhängig von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Was ist Bildungs- bzw. Pflegeteilzeit?
Voraussetzung für die Bildungsteilzeit ist das Einverständnis des Arbeitgebers über die Dauer der Bildungsteilzeit, ihren Beginn und ihr Ende.
Bildungsteilzeit kann man im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden (inkl. Lern- und Übungszeiten) beantragen. Der Antrag auf Bildungsteilzeit und Bildungsteilzeitgeld muss beim AMS gestellt werden.
Man kann mindestens vier Monate und maximal 24 Monate in einem Zeitraum von vier Jahren in Bildungsteilzeit gehen. Ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit oder umgekehrt ist erlaubt.
Die Pflegeteilzeit ermöglicht die Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen, indem man die wöchentlich vereinbarte Normalarbeitszeit reduziert. Es braucht eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und dem Arbeitgeber, die den Beginn, die Dauer (höchstens drei Monate), das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung regelt.
Für Arbeitnehmer:innen in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten gibt es einen Rechtsanspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, die ohne Vereinbarung angetreten werden kann.
Kann ich als Teilzeitbeschäftigte/r auch für den Betriebsrat kandidieren?
Natürlich. Für den Betriebsrat sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs - unabhängig vom Stundenausmaß - wählbar.
Der ÖGB fordert:
Für Teilzeitbeschäftige – vorwiegend Frauen, die sich im Betriebsrat engagieren wollen – bedarf es Verbesserungen zur Ausübung des Betriebsratsmandats.
Mehr Fairness auch durch „Familienarbeitszeit”!
Gemeinsam mit der AK hat der ÖGB ein neues Arbeitszeitmodell vorgeschlagen – die sogenannte „Familienarbeitszeit“.
Sie sieht vor, dass beide Eltern ungefähr gleich viel Zeit für die Kinderbetreuung und für die Erwerbsarbeit zur Verfügung haben. Das Modell lässt sich mit der Elternteilzeit kombinieren.
Konkret würde es zur Anwendung kommen, wenn
beide Elternteile nach der Karenz ihre Arbeitszeit auf 28 bis 32 Wochenstunden reduzieren bzw. erhöhen.
diese Teilzeit jeweils mindestens vier Monate dauert.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sieht das Modell vor, dass
250 Euro Pauschale pro Elternteil pro Monat ausbezahlt werden,
diese Pauschale steuerfrei ist,
das Geld maximal bis zum 4. Geburtstag des Kindes bezogen werden kann,
auch Alleinerziehende die monatliche Pauschale von 250 Euro bekommen.