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ÖGB-Rechtstipp: Kündigung, einvernehmliche Auflösung, Entlassung
Wir beantworten die brennendsten Fragen bei Jobverlust
Eine Kündigung ist emotional und finanziell eine schwierige Angelegenheit. Da ist es wichtig, genau über seine Ansprüche Bescheid zu wissen. Der ÖGB und die Gewerkschaften stehen den Betroffenen dabei zur Seite und beantworten die wichtigsten Fragen.
Nichts voreilig unterschreiben
Auch wenn jeder Fall anders ist und seine Besonderheiten hat, so gibt es doch eine „goldene Regel“. Wenn man vom Arbeitgeber zum Unterschreiben diverser Dokumente rund um eine Kündigung gedrängt wird, dann „auf keinen Fall unterschreiben. Man muss hinterfragen, warum es der Arbeitgeber so eilig hat“, sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller. Vor jeder Unterschrift sollte man sich also unbedingt in Ruhe anschauen, worum es überhaupt geht. Es lohnt sich auf alle Fälle, mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft Rücksprache zu halten.
„Dafür hat man immer Zeit. Ansonsten droht die Gefahr, dass Arbeitnehmer:innen plötzlich ganz schlecht aussteigen – auch finanziell“, warnt der ÖGB-Experte.
Unterschied zwischen Kündigung, Entlassung und einvernehmlicher Auflösung
Wird ein Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer befristet, also beispielsweise für die Dauer von einem Jahr oder bis zu einem gewissen Zeitpunkt (z. B. bis zum 31.12.2024) so endet das Arbeitsverhältnis automatisch zu diesem Zeitpunkt bzw. nach dieser Dauer.
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann auch durch den Arbeitgeber gekündigt werden. Dabei sind gewisse Fristen und bzw. Termine einzuhalten.
Bei einer einvernehmlichen Auflösung einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in darauf, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Es muss dafür keine Frist eingehalten werden. Allerdings muss bei einer Entlassung ein wichtiger Grund vorliegen, der das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Ein Entlassungsgrund wäre z. B. Tätlichkeiten gegenüber einem/einer Vorgesetzten oder Kolleg:in.
Sperrfrist beim Arbeitslosengeld je nach Art der Kündigung
Wer sein Dienstverhältnis selbst kündigt oder die Arbeitsstelle aufgrund des eigenen Verschuldens verliert, erhält in der Regel in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld (Sperrfrist). Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, gibt es grundsätzlich keine Sperrfrist. Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung gibt es keine vierwöchige Sperre.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird von der Sperrfrist nicht beeinflusst; es verschiebt sich lediglich der erste Tag des Bezugs um vier Wochen.
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Kündigung auch im Urlaub oder Krankenstand?
Anfragen gibt es auch immer wieder, ob man im Urlaub oder Krankenstand auch gekündigt werden kann. Die Antwort ist ja, erklärt Müller: „Sowohl im Krankenstand als auch im Urlaub kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Aber auch hier müssen die entsprechenden Kündigungstermine und Kündigungsfristen eingehalten werden.
In der Probezeit, die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses für maximal einen Monat vereinbart werden kann, ist von beiden Seiten eine Lösung ohne Angaben von Gründen und Fristen jederzeit möglich.“
Übrigens: Wird man während eines Krankenstands gekündigt, hat man weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung - man bekommt also weiter seinen Lohn oder Gehalt. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde – egal von welcher Seite.
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