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Auflösung des Dienstverhältnisses

Für Wiedereinstellung wichtig: Rechtzeitig beim Arbeitgeber melden!

Wer gekündigt wurde und eine Wiedereinstellung vereinbart hat, muss jetzt besonders aufpassen

Anstatt ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit zu schicken, haben viele Arbeitgeber, vor allem im Handel und der Gastronomie, ihre Beschäftigten gekündigt und sogenannte Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen getroffen.

Nachdem nun die Beschränkungen langsam wieder gelockert werden, Essen von Restaurants abgeholt werden kann und zahlreiche Geschäfte ab 14. April wieder öffnen, werden gekündigte MitarbeiterInnen wohl doch wieder gebraucht werden. ArbeitnehmerInnen müssen hier genau darauf achten, was sie vereinbart haben, um ihren Job nicht endgültig zu verlieren.

Wiedereinstellung: Zusage versus Vereinbarung

  • Bei einer Wiedereinstellungszusage sichert der Arbeitgeber den ArbeitnehmerInnen zu, sie wiedereinzustellen. Die ArbeitnehmerInnen können sich entscheiden, ob sie davon Gebrauch machen.
  • Bei einer gemeinsamen Vereinbarung (Wiedereinstellungs- oder Aussetzungsvereinbarung) verpflichten sich auch die ArbeitnehmerInnen wieder, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

Kontakt zu Arbeitgeber aufnehmen, sonst droht Jobverlust

In beiden Fällen ist es wichtig, sich die genaue Formulierung der Vereinbarung anzusehen. Ist ein bestimmtes Datum (z. B. 1. Mai 2020) in der Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung genannt, so ist der Zeitpunkt des Wiederbeginns eindeutig, erklärt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller.

Befindet sich in der Vereinbarung aber eine Formulierung wie „spätestens nach Ende der Corona Krise“, ist der Zeitpunkt unklar. Der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte weist darauf hin, dass es in diesem Fall umso wichtiger sei, regelmäßig Kontakt zum Arbeitgeber aufzunehmen und sich arbeitsbereit zu erklären. Denn die Formulierung „spätestens nach Ende der Corona Krise“ sei nicht eindeutig und könne deshalb unterschiedlich interpretiert werden.

Am besten melden sich ArbeitnehmerInnen jedenfalls aktiv beim Arbeitgeber und warten nicht, selbst kontaktiert zu werden. 

Am besten melden sich ArbeitnehmerInnen jedenfalls aktiv beim Arbeitgeber und warten nicht, selbst kontaktiert zu werden. Müller warnt: „Im schlimmsten Fall könnte der Arbeitgeber davon ausgehen, dass man von der Wiedereinstellungszusage keinen Gebrauch machen möchte.“

Wer nicht mehr eingestellt wird, hat Anspruch auf Entschädigung

Wer eine Wiedereinstellungs- oder Aussetzungsvereinbarung abgeschlossen hat, aber nicht mehr zu diesem Arbeitgeber zurückwill, muss das zeitgerecht mitteilen. Am besten so lange vorher, wie wenn man kündigen würde. Wer das nicht macht, muss mit Schadensersatzforderungen des früheren Arbeitgebers rechnen.

Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn der Arbeitgeber sich nicht an seine Zusage hält, den oder die ArbeitnehmerIn wiedereinzustellen. Dann erhalten ArbeitnehmerInnen alle Ansprüche, die sie hätten, wenn das Arbeitsverhältnis am Tag der Wiedereinstellung gekündigt worden wäre – also das Entgelt, das bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig geworden wäre.