Corona und Arbeitsrecht
Fragestunde beantwortet brennendste Fragen zu Corona und Arbeiten
Mehr arbeiten als bezahlt bekommen? Zwangsweise in den Urlaub? ÖGB-Rechtsexperte Michael Trinko hat die Antworten
„Noch immer gibt es viel Unsicherheit beim Thema Kurzarbeit“, sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko, der in einer ÖGB Live-Fragestunde die brennendsten Fragen der ArbeitnehmerInnen beantwortet hat. Vor allem zu den Themen Urlaub und Arbeitszeit gebe es viele Fragen. „Wir stehen den ArbeitnehmerInnen in dieser herausfordernden Zeit zur Seite und beantworten alle offenen Fragen. Denn nur wer über seine Rechte Bescheid weiß, kann sich auch selbst vor möglichem Missbrauch schützen“, so Trinko.
Wie lange vorher muss die Firma das Ende der Kurzarbeit bekannt geben? Wir haben keine Kurzarbeitszeitvereinbarung bekommen und sie entscheiden von Woche zu Woche, wie wir arbeiten müssen. Ist das legitim?
Grundsätzlich muss zu Beginn der Kurzarbeit mit jedem/jeder ArbeitnehmerIn eine Kurzarbeitsvereinbarung abgeschlossen werden. Diese muss auch das Ausmaß der Arbeitszeit bzw. der Kurzarbeit beinhalten. Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, übernimmt dieser die Kurzarbeitsvereinbarung. Eine Veränderung des Ausmaßes der Arbeitszeit ist möglich, allerdings nur im Einvernehmen mit dem/der ArbeitnehmerIn.
Unsere Arbeitszeit wurde aufgrund von Kurzarbeit um 20 Prozent verringert. Jetzt haben wir aber genug Arbeit und der Chef meint, wir sollen einfach die Stunden erhöhen – für das gleiche Gehalt wie in der Kurzarbeit. Darf man das?
Wurde Kurzarbeit für z. B. drei Monate vereinbart, dann kann das Ausmaß der gearbeiteten Stunden auf diese drei Monate auch unterschiedlich verteilt werden. Es können zu Beginn weniger und am Ende mehr Stunden gearbeitet werden. Wichtig ist, dass im Durchrechnungszeitraum der drei Monate nicht mehr gearbeitet wird als vereinbart.
Stellt sich in der Zwischenzeit heraus, dass im Betrieb doch mehr gearbeitet werden muss, als zu Beginn geplant, wird das AMS das am Ende des Monats aus den übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen herauslesen. Auf das monatliches Pauschalentgelt hat das keine unmittelbare Auswirkung. ArbeitnehmerInnen bekommen weiterhin 80-90 Prozent an garantierter Nettoersatzrate ausbezahlt.
Im April habe ich fast 60 Prozent meiner Arbeitsstunden gearbeitet, mein Arbeitskollege nur eine Woche. Wir beide haben aber den gleichen Lohn bekommen, ist das gerechtfertigt?
Nicht alle Bereiche in einem Betrieb müssen in gleichem Ausmaß von Kurzarbeit betroffen sein. Es kann daher dazu kommen, dass ein Kollege zu 75 Prozent in Kurzarbeit ist, der andere Kollege nur zu 40 Prozent. Die zu leistenden Arbeitsstunden sind dann unterschiedlich hoch, die Nettoersatzrate ist aber – wenn das Einkommen vor der Kurzarbeit bei beiden ident war – gleich hoch.
Wenn man die Kurzarbeit um weitere drei Monate verlängert, muss dann der Alturlaub und eventuell auch aktueller Urlaub verbraucht werden?
Der Verbrauch des Urlaubs ist keine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit. Generell ist Urlaub immer im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn zu vereinbaren. Ein Zwangsurlaub oder einseitig angeordneter Urlaub durch den Arbeitgeber ist nicht erlaubt.
Bekomme ich während der Kurzarbeit mein Urlaubsgeld vom ursprünglichen Lohn oder wird auch das gekürzt?
Die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden, unabhängig von der Kurzarbeit bzw. der Nettoersatzrate (80-90 Prozent), ungekürzt vom AMS gefördert. ArbeitnehmerInnen erhalten im Jahr 2020 daher wie gewohnt ihr „volles“ Urlaubs- und Weihnachtsgeld zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vom Arbeitgeber ausbezahlt.
Antworten auf viele weitere Fragen gibt es auf jobundcorona.at.