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Arbeitsrecht

Corona-Tests: Was jetzt gilt und wie es weitergeht

Wie viele Tests gibt es? Was darf der Arbeitgeber verlangen? Eine Verordnung und viele offene Fragen. Der ÖGB gibt Antworten

Seit 1. April gilt die neue Corona-Teststrategie. Die Bundesregierung hat das Angebot dabei teils drastisch eingeschränkt. Der ÖGB kritisiert, dass sich die Regierung jedoch keine Regelung überlegt hat, ob und wie Menschen, die beispielsweise Risikopersonen besuchen wollen, die sich nicht in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern befinden, an deutlich mehr Tests kommen. 

Außerdem gibt es keine klaren Vorgaben, wie oft Berufsgruppen in vulnerablen Settings getestet werden und auch keine Vorgabe über die Sicherstellung eines niederschwelligen Zugangs für die fünf PCR-Tests oder die Testung von Verdachtspersonen.

Viele Beschäftigte sind verunsichert, was ab Anfang April für sie gilt. Der ÖGB gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen. 

Welche Testmöglichkeiten habe ich ab 1. April?

Ab 1. April gilt, dass Personen fünf PCR-Tests und fünf Antigen-Tests zur Selbstanwendung („Wohnzimmertests“) zustehen. 

Davon ausgenommen sind bestimmte Berufsgruppen (siehe unten), BesucherInnen von bestimmten Einrichtungen (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime, im Behindertenbereich, …) oder behördlich angeordnete Tests. In diesen Fällen gilt die Beschränkung nicht. 

Wie diese Ausnahmen jedoch konkret umgesetzt werden, sowohl bei der Ausgabe wie bei der Auswertung, wird den einzelnen Bundesländern überlassen. 

Im Falle des klinischen Verdachts einer Infektion (auf Grund von Symptomen) können auch VertragsärztInnen der Krankenversicherungsträger einen Test durchführen, der für die Versicherten kostenfrei ist.  

Wie komme ich zu meinen PCR-Testergebnissen? Bleiben die Gurgelmöglichkeiten bestehen? Kann ich weiterhin in Apotheken einen PCR-Test machen?

Wie man an die PCR-Tests kommt, muss jedes Bundesland selbst organisieren. Es gibt keine österreichweit einheitliche Variante. Am besten informiert man sich auf der jeweiligen Website der Bundesländer. 

Wie und wo bekomme ich die Antigen-Tests zur Selbstanwendung („Wohnzimmertests“)?

Du bekommst sie in jeder Apotheke. Gegen Vorlage deiner e-Card sind sie kostenlos. 

Besteht für ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit mehr als diese 10 Gratistest zu bekommen?

Grundsätzlich nicht. Jedoch sieht die Verordnung vor, dass für gewisse Bereiche und Tätigkeiten ArbeitnehmerInnen deutlich mehr Gratistest bekommen. 

Unter anderem sind das ArbeitnehmerInnen von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen und Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich sowie ArbeitnehmerInnen in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe. 

Keine Beschränkungen gibt es weiters für ArbeitnehmerInnen in elementarpädagogischen Bildungseinrichtung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Rettungsdiensten und in Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen und der Wohnungslosenhilfe. 

Zusätzlich können sich Beschäftigte in der mobilen Pflege- und Betreuung, in der 24-Stunden-Betreuung und persönliche AssistentInnen von Menschen mit Behinderung auch weiterhin gratis testen lassen.

Wie diese Tests in deinem Bundesland organisiert werden, siehe oben (Link-Kasten).

Muss ich mein privates Testkontingent für die Arbeit aufbrauchen, wenn der Betrieb verlangt, getestet in die Arbeit zu kommen.

Nein, die Tests sind für die privaten Nutzung gedacht. 

Wenn ein Arbeitgeber verlangt, dass ich einen Test in der Arbeit vorweisen muss, dann muss der Arbeitgeber den Test bezahlen und mir die Möglichkeit geben diesen Test auch in der Arbeitszeit zu machen. 

Angenommen der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die Tests, darf er auch das Testergebnis bzw. allgemein die 3G-Regel im Betrieb kontrollieren?

Abseits von gewissen Bereichen gibt es keine allgemeine 3-G Pflicht mehr am Arbeitsplatz. Will nun ein Arbeitgeber trotzdem die 3G-Regeln im Betrieb überprüfen bzw. die bezahlten Tests kontrollieren, so muss hier der Betriebsrat der Kontrolle zustimmen. 

Es handelt sich hier nämlich um eine Kontrollmaßnahme, die die Menschenwürde berührt – diese darf niemals ohne Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden. 

In Betrieben ohne Betriebsrat ist für eine Kontrolle die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin notwendig.

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