Corona-Regeln
Maskenpflicht fällt weitgehend: Das gilt am Arbeitsplatz
Neue Corona-Verordnung gilt ab 16. April: Der ÖGB erklärt, welche Maßnahmen gelten und was das für deinen Arbeitsplatz bedeutet
Die Corona-Verordnung wurde erneut geändert - ab 16. April gelten neue Regeln. Die Maskenpflicht fällt weitgehend und gilt nur mehr in Bereichen, die Menschen aufsuchen müssen. Das sind zum Beispiel Supermärkte, Apotheken, ÄrztInnen oder Öffis. Außerdem wird die Gültigkeit des Grünen Passes für dreifach Geimpfte auf 12 Monate verlängert.
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko beantwortet die vier wichtigsten Fragen.
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1. Muss ich am Arbeitsplatz eine Maske tragen?
Eine Maskenpflicht für Beschäftigte ist ab 16. April nur mehr für all jene Bereiche verpflichtend vorgesehen, in denen auch KundInnen eine Maske tragen müssen. Das sind beispielsweise der Lebensmittelhandel, Apotheken, Banken oder Drogerien.
Die Maskenpflicht für Beschäftigte kann jedoch entfallen, wenn das Infektionsrisiko durch Schutzmaßnahmen, die der Gesetzgeber als geeignet ansieht (z.B. eine Plexiglasscheibe), eingedämmt wird.
Das heißt im Klartext: Eine Verkäuferin im Supermarkt muss weiter FFP2-Maske tragen, sofern es keine anderen geeigneten Schutzeinrichtungen wie Plexiglas gibt, eine Verkäuferin im Modehandel darf hingegen ihr Gesicht zeigen.
2. Habe ich ein Recht auf eine Pause, wenn ich in der Arbeit eine Maske tragen muss?
Ja. Der Generalkollektivvertrag sieht vor, dass ArbeitnehmerInnen, die aufgrund der Verordnung verpflichtet sind, eine Maske zu tragen, spätestens nach 3 Stunden Maskentragen ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen ist.
3. Was gilt jetzt im Betrieb: 3G und/oder Maskenpflicht?
Die 3G-Regel und Maskenpflicht gilt für gewisse Bereiche wie für Krankenhäuser und Alten- und Pflegeheime weiter.
In allen anderen Bereichen gibt es wie auch zuvor keine Pflicht mehr für 3G am Arbeitsplatz. In Innenräumen muss keine Maske getragen werden – siehe Punkt 1.
4. Was ist, wenn der Arbeitgeber trotzdem einen 3G-Nachweis am Arbeitsplatz verlangt?
Abseits von gewissen Bereichen gibt es keine allgemeine 3-G Pflicht mehr am Arbeitsplatz.
Will nun ein Arbeitgeber eine 3G-Pflicht im Betrieb einführen, so kann er das grundsätzlich machen. Wenn er kontrollieren will, ob man geimpft, getestet oder genesen ist, muss der Betriebsrat zustimmen.
Es geht hier nämlich um Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren – diese dürfen niemals ohne Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden.
In Betrieben ohne Betriebsrat ist für eine Kontrolle die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin notwendig.