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Solidarität

Big Brother im Homeoffice 

Wie viel Überwachung ist erlaubt?  

Im Homeoffice fühlen sich viele ArbeitnehmerInnen unbeobachtet. Doch dieses Gefühl kann trügerisch sein. „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“, ist nämlich das Motto in vielen Unternehmen. Und der Einsatz von Spionagesoftware, die MitarbeiterInnen überwacht, steigt. Arbeitgeber können damit genau sehen, wie viele Mausbewegungen und Tastaturanschläge es gegeben hat, wer welche E-Mails gelesen hat oder wer wie lange auf Facebook war. Die Solidarität hat bei ÖGB-Rechtsexpertin Charlotte Reiff nachgefragt, was erlaubt ist.  

Darf mir mein Arbeitgeber im Homeoffice ständig auf die Finger schauen?  

Nein. Der Arbeitgeber darf weder verlangen, dass die Videokamera des Computers durchgehend eingeschaltet sein muss, noch Software einsetzen, die die Tastatur- oder Mausbewegungen überwacht. An Videokonferenzen muss man auf Wunsch teilnehmen – dafür muss der Arbeitgeber aber die nötigen technischen Mittel bereitstellen.  

Gibt es Überwachungsmethoden, die erlaubt sind?  

Es kommt auf die Intensität der Kontrolle an. Handelt es sich um erlaubte Kontrollinstrumente, muss der Betriebsrat zustimmen. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen die einzelnen ArbeitnehmerInnen ihre Zustimmung geben. Kein Arbeitgeber kann Kontrollmechanismen einfach einführen.   

ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Charlotte Reiff
ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Charlotte Reiff ÖGB

Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, Software einzusetzen, die die Tastatur- oder Mausbewegungen überwacht.

ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Charlotte Reiff

Was sind No-Gos?  

Unzulässige Maßnahmen sind etwa die ständige Videoüberwachung der Arbeitsleistung über Laptopkamera oder das heimliche Abhören von Telefongesprächen. 

Wie kann ich mich gegen eine rechtswidrige Überwachung wehren?  

Der erste Ansprechpartner im Betrieb ist der Betriebsrat. Gibt es keinen, dann helfen die Gewerkschaften weiter. Alle Kontaktdaten findet man auf oegb.at/gewerkschaften.

 

Homeoffice von der Steuer absetzen: 

ArbeitnehmerInnen, die sich zu Hause einen eigenen Arbeitsplatz für das Arbeiten im Homeoffice einrichten, können bis zu 300 Euro als Werbungskosten steuerlich absetzen. Das gilt auch schon für Mobiliar, das 2020 für das Homeoffice angeschafft wurde. Diese steuerlichen Regelungen gelten seit 1. Jänner 2021 und sind bis 2023 befristet.

Wichtig: Rechnungen aufheben und nicht wegwerfen!   

Kosten fürs Internet muss der Arbeitgeber ebenfalls ersetzen, für Strom nicht unbedingt. Zusätzlich muss der Arbeitgeber im Homeoffice geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Werden keine digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt und stattdessen die privaten Arbeitsgeräte der ArbeitnehmerInnen verwendet, ist jedenfalls ein angemessener Kostenersatz fällig. 

Wie hoch die Vergütungen für Internet und Arbeitsmittel ausfallen, müssen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen (bzw. wenn vorhanden der Betriebsrat) ausmachen. Diese Kosten können auch in Form einer Pauschale (z. B. durch Betriebsvereinbarung) ersetzt werden. Pauschale Zahlungen des Arbeitgebers für Kosten im Homeoffice sind bis zu drei Euro je Homeoffice-Tag und maximal 300 Euro pro Jahr steuerfrei. Für die Beschäftigten bedeutet das, dass ihnen von den vereinbarten Pauschalen künftig netto mehr übrig bleibt.