Arbeitsrecht
Whistleblowing - diese Regeln gilt es zu beachten
Eigenes Gesetz soll Arbeitnehmer:innen, die Missstände aufdecken, besser schützen
Julian Assange, Edward Snowden und Chelsea Manning – das sind wohl drei der berühmtesten Whistleblower:innen der Welt.
Sie haben ihr Leben aufs Spiel gesetzt, um Enthüllungsplattformen im Netz zu gründen, Kriegsverbrechen aufzudecken oder Abhörskandale publik zu machen.
Whistleblowing bedeutet, Missstände aufzudecken. Whistleblower:innen bringen schlechtes Verhalten oder Unrecht in Unternehmen oder Organisationen ans Tageslicht.
Um engagierte Arbeitnehmer:innen, die helfen, Korruption, Betrug oder Gefahren aufzudecken, besser zu schützen, hat Österreich im Februar 2023 ein eigenes Gesetz auf den Weg gebracht: das „HinweisgeberInnenschutzgesetz”. Damit soll niemand, der über unlautere Vorgänge berichtet, gekündigt oder mit Sanktionen durch den Arbeitgeber bedroht werden dürfen.
Tipp: Um auf Nummer Sicher zu gehen, sprich auf alle Fälle mit deinem Betriebsrat oder deiner Gewerkschaft, bevor du etwas meldest!
Hier die wichtigsten Punkte des Gesetzes:
- Unternehmen die mehr als 50 Arbeitnehmer:innen beschäftigen, müssen eine Meldestelle einrichten (Pflicht tritt mit 17. Dezember 2023 endgültig in Kraft).
- Die Meldestelle kann intern oder extern eingerichtet werden, ist mit den nötigen finanziellen und personellen Ressourcen
auszustatten und muss unparteilich und unvoreingenommen arbeiten. - Einem Hinweis ist nachzugehen und die Folgemaßnahmen sind zu dokumentieren.
- Eine Meldung muss vertraulich behandelt werden.
- Die Meldung kann schriftlich, telefonisch oder im persönlichen Gespräch abgegeben werden.
- Meldende Personen sind zu schützen, indem ihre Identität geschützt wird und ihnen keine Sanktionen wie Kündigung, Suspendierung, Versagen einer Beförderung, Versagung von Weiterbildungsmaßnahmen, Aufgabenverlagerung, Verlagerung von Arbeitsort, negative Leistungsbeurteilung, Entzug einer Lizenz usw. auferlegt werden.
Wichtig: Die Einführung eines Hinweisgebersystems ist für (fast alle) Arbeitgeber verpflichtend - das Arbeitsverfassungsgesetz ist unbedingt einzuhalten.
Das heißt:
- der Betriebsrat muss darüber informiert werden, wie das System im Betrieb eingeführt wird.
- der Betriebsrat muss erfahren, welche personenbezogenen Daten der Beschäftigten in dem System von wem verarbeitet werden und ob dabei externe Dienstleister eingesetzt werden.
- Der Betriebsrat ist bei der Einrichtung des Whistleblowing-Systems (wenn das System über die gesetzliche Minimalvariante hinausreicht) miteinzubeziehen.
- In den meisten Fällen wird es eine Betriebsvereinbarung brauchen.
Download: Whistleblowing - Hintergründe und Tipps für die Praxis