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Auch beim Thema Betriebsurlaub gibt es wichtige Regeln, die Beschäftigte wissen müssen Colin – stock.adobe.com

Arbeitsrecht

Betriebsurlaub - das gilt, wenn die ganze Firma auf Urlaub geht

oegb.at hat die wichtigsten Antworten, wenn der ganze Betrieb für Urlaub geschlossen werden soll

In vielen österreichischen Betrieben gibt es den sogenannten Betriebsurlaub. Egal ob zur Sommer- oder Weihnachtszeit, der kollektiv festgelegte Urlaub hat sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer:innen weitreichende Auswirkungen. 

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko beantwortet die wichtigsten Fragen, rund um das Thema Betriebsurlaub.  

1. Was bedeutet Betriebsurlaub?

Unter Betriebsurlaub versteht man in der Praxis die (zumindest teilweise) Schließung eines Betriebes. Während dieser Zeit hat die gesamte Belegschaft (oder zumindest ein Teil davon) Urlaub.    

Ein Beispiel: Ein Unternehmen vereinbart mit den Beschäftigten, dass der Betrieb in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen bleibt und die Arbeitnehmer:innen Urlaub konsumieren. Hier spricht man von Betriebsurlaub.   

2. Muss Betriebsurlaub vereint werden?

Ja. Das Urlaubsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass der Zeitpunkt des Urlaubsantritts immer zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zu vereinbaren ist.

Das heißt, dass beide Seiten – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in dem Zeitpunkt und der Dauer des Betriebsurlaubs zustimmen müssen.  

Grundsätzlich ist es auch zulässig, den Betriebsurlaub im Voraus zu vereinbaren - zum Beispiel, wenn Dauer und Zeitpunkt des Betriebsurlaubs bereits im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Es muss aber noch ein ausreichender Teil des gesamten Urlaubs zur freien Gestaltung zur Verfügung bleiben.

Der Betriebsurlaub darf maximal zwei Wochen dauern. 

3. Kann mir die Firma Betriebsurlaub vorschreiben?

Grundsätzlich nein, denn - wie bereits erwähnt - kann Urlaub nie einseitig angeordnet werden. Es müssen immer Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in zustimmen.   

4. Was passiert, wenn ich einem Betriebsurlaub nicht zustimme und mein Betrieb aber dennoch geschlossen ist?

Stimmt man dem Betriebsurlaub (etwa bereits vorab im Arbeitsvertrag) nicht zu und sagt, dass man während des Zeitraums des „Betriebsurlaubes“ arbeitsbereit ist, bekommt man weiter sein Entgelt bezahlt – auch wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird. Es wird auch kein Urlaub abgezogen.

So sieht es das Gesetz vor. In der Realität bzw. im Arbeitsalltag wird das trotzdem eher nicht so ablaufen, sondern es ist wahrscheinlicher, dass dann kein Arbeitsvertrag zustande kommen wird.

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5. Wer entscheidet über Betriebsurlaub?

Betriebe entscheiden sich oft für einen Betriebsurlaub, wenn wie z. B. im Sommer eine geringere Auftragslage herrscht und sie sich so Kosten ersparen können. 

Häufig wird der Betriebsurlaub in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Solche Vereinbarungen kann nur der Betriebsrat abschließen. Wenn es eine solche Vereinbarung gibt, ist sie für den einzelnen Arbeitnehmer bzw. die einzelne Arbeitnehmerin aber nur ein Vorschlag für den Urlaubsverbrauch.

Die Zustimmung zum Betriebsurlaub kann daher nicht durch eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat ersetzt werden. 

Niemand ist verpflichtet, diesen anzunehmen. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann also seine Zustimmung verweigern.     

6. Wie lange darf ein Betriebsurlaub dauern?

Maximal zwei Wochen. Die Tage des Betriebsurlaubs werden vom Urlaubskonto abgezogen. 

7. Muss Betriebsurlaub immer zum gleichen Zeitpunkt stattfinden?

Nein. Er muss aber jedes Mal vereinbart werden.

8. Was mache ich, wenn ich im Betriebsurlaub krank werde bzw. was gilt dann?

Wird man während des Urlaubs krank und dauert der Krankenstand mehr als drei Kalendertage, dann werden keine Urlaubstage verbraucht. Das heißt: Die Tage, an denen man krank ist bzw. war, werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht.

Wer krank ist, sollte zum Arzt oder einer Ärztin gehen – nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung vorlegen zu können.

Die Bestätigung ist umgehend vorzulegen, wenn man wieder seinen Dienst antritt, damit die Urlaubstage erhalten bleiben.

Urlaubsrecht
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