Pflege
Pflegefreistellung: Das gilt, wenn das Kind krank ist
Diese Rechte haben Eltern, um ihre Kinder zu pflegen
Grippe, Husten, Fieber: Wenn Kinder krank sind, dann stellt das besonders berufstätige Eltern sowie Wahl- und Pflegeeltern vor große Herausforderungen. Die große Frage ist: Wer kümmert sich um das kranke Kind? Berufstätige Eltern haben vom Gesetz aus das Recht, bei einem kranken und somit pflegebedürftigen Kind oder nahen Angehörigen zu Hause zu bleiben.
oegb.at hat die Antworten auf neun Fragen zur Pflegefreistellung:
1. Für wen kann ich die Pflegefreistellung in Anspruch nehmen?
Für alle nahen Angehörigen. Das sind Ehepartner:in, eingetragene Partner:in, Lebensgefährt:in, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Pflege- und Adoptivkinder und leibliche Kinder des Partners/der Partnerin, wenn diese im gemeinsamen Haushalt leben.
2. Ich habe ein Woche Pflegfreistellung. Stimmt das?
Ja, vereinfacht gesagt, haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf bis zu einer Woche Pflegefreistellung im Jahr – unabhängig von der Anzahl der Kinder oder zu pflegenden Angehörigen. Diese Woche ist im Ausmaß der Wochenarbeitszeit zu berechnen und kann tage- oder stundenweise konsumiert werden.
3. Muss ich um Pflegefreistellung ansuchen?
Nein. Man muss den Arbeitgeber aber unverzüglich darüber informieren, dass man eine Pflegefreistellung in Anspruch nimmt. Eine Erlaubnis benötigen man nicht. Anspruch darauf hat man sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses.
4. Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass der andere Elternteil zuhause bleibt?
Pflegefreistellung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn man sie tatsächlich benötigt. Wenn zum Beispiel ein Elternteil in Karenz ohnehin zuhause ist oder sich die Großeltern um das kranke Kind kümmern, gibt es keine Pflegefreistellung. Der Arbeitgeber kann aber nicht verlangen, dass man eine Pflegekraft engagiert, oder bestimmen, welcher Elternteil zuhause bleibt.
5. Was, wenn ich mehr als eine Woche Pflegefreistellung benötige?
Dann kann man innerhalb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit) eine zweite Pflegefreistellungswoche nehmen. Allerdings nur dann, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und man keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen haben.
6. Muss ich beim Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorweisen?
Nein. Verlangt der Arbeitgeber aber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.
7. Werde ich in der Pflegefreistellung weiterbezahlt?
Während der Pflege darf man finanziell nicht schlechter gestellt sein. Man bekommt das gleiche Entgelt, das man bekommen hätten, hätte man die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen.
8. Was ist, wenn die Betreuungsperson eines Kindes krank wird?
Pflegefreistellung kann man auch dann nehmen, wenn die Person, die das leibliches Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist. Für die sogenannte „Betreuungsfreistellung“ ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind notwendig. Auch für nicht leibliche Kinder kann eine Betreuungsfreistellung in Anspruch genommen werden, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht.
9. Mein Kind muss ins Spital, darf ich es begleiten?
Für die Betreuung des eigenen Kindes (auch Wahl- und Pflegekinder) oder eines leiblichen Kindes des/der Ehegatt:in, des/der eingetragenen Partner:in oder Lebensgefährt:in (sofern ein gemeinsamer Haushalt vorliegt) bis zum 10. Lebensjahr, im Krankenhaus kann man eine Pflegefreistellung nehmen.