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candy1812; stock-adobe.com

Kinderbetreuung

Sonderbetreuungszeit, Pflegefreistellung & Co

Diese Rechte stehen Eltern zu, wenn sie ihr Kind zu Hause betreuen müssen und nicht in Schule bzw. Kindergarten schicken können

Die Verunsicherung bei Eltern ist groß. Je nachdem, ob ein Kind krank ist oder wegen Schließungen von Kindergarten bzw. Schule daheimbleiben muss, gibt es unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, um sich um ihre Kinder zu kümmern.

PFLEGEFREISTELLUNG 

Generell gilt: Wenn das Kind krank ist, dann haben Mütter oder Väter in allen Fällen Anspruch auf die Pflegefreistellung. Das heißt, man kann von seinem Arbeitsplatz fernbleiben oder nach Hause gehen, um das kranke Kind zu betreuen. ACHTUNG: Man muss dem Arbeitgeber aber sofort Bescheid sagen, dass man das macht. Diese Pflegefreistellung steht ArbeitnehmerInnen zu und sie müssen nicht darum bitten – sie haben einen rechtlichen Anspruch darauf. Lohn oder Gehalt werden wie gewohnt weiterbezahlt.  

Pro Jahr steht ArbeitnehmerInnen eine Woche Pflegefreistellung zu – unabhängig von der Anzahl der Kinder oder zu pflegenden Angehörigen. Wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist und erneut krank wird, kann man sich eine zweite Pflegefreistellungswoche nehmen. Wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss ich ein Attest vom Arzt vorlegen. Kostet dieses Attest etwas, muss es der Arbeitgeber bezahlen.  

FREISTELLUNG NACH §§ 8 Abs 3 AngG und 1154b Abs 5 ABGB 

Für Angestellte sowie ArbeiterInnen gibt es Gesetze, die sicherstellen, dass sie nicht zur Arbeit gehen müssen, wenn er/sie „während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“ Dazu zählt eben auch, wenn man sein Kind betreuen muss – also z.B. wenn die Schule wegen eines Corona-Falls geschlossen ist. Diese gesetzliche Regelung muss NICHT vom Arbeitgeber abgesegnet werden. Man muss nicht darum bitten. Es steht Müttern bzw. Vätern zu und sie können es in Anspruch nehmen.

Unklar ist, wie lang man Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat. Bisher ging man von einer Woche als Richtwert aus. Dem Arbeitgeber gegenüber muss ich den Grund für die Freistellung glaubhaft machen, d.h.: Wenn es sich z.B. um eine Schulschließung handelt, muss ich ein Schreiben vorlegen, dass die Schule zu ist.  

Martin Gruber-Risak ist Arbeitsrechtsexperte an der Universität Wien
ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Gruber-Risak ist Jurist und Arbeitsrechtsexperte am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien. Peter Reitmayer