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Der Kollektivvertrag

Nur Kollektivverträge sorgen für faire Arbeitsbedingungen und gerechte Löhne und Gehälter.

Die Kollektivverträge, die von den Gewerkschaften mit den Vertreter:innen der Arbeitgeber:innen verhandelt werden, unterstützen und sichern die Interessen der Arbeitnehmer:innen. 

Mehr als 450 Kollektivverträge jährlich sorgen für faire Arbeitsbedingungen sowie gerechte Löhne und Gehälter.

Alle gültigen Kollektivverträge sind auf www.kollektivvertrag.at abrufbar.

Warum Kollektivverträge?

Höhere Löhne und Gehälter mit starker Gewerkschaft

Faire Arbeitszeiten

Ohne die Kollektivverträge der Gewerkschaften wären längere Arbeitszeiten und weniger Freizeit unausweichlich. Das Arbeitszeitgesetz legt den Rahmen für die betriebliche Praxis fest. Zu welchen Bedingungen jedoch konkret gearbeitet wird, verhandeln die Gewerkschaften für jede Branche aus. Nur über den Kollektivvertrag werden kürzere Arbeitszeiten, Pausenzeiten und zusätzliche Freizeit festgelegt.

Sonderregelungen

Ohne Kollektivverträge gäbe es keine Sonderregelungen. Für verschiedene Berufsgruppen gibt es eine Reihe davon:

  • die Bezahlung von Überstunden
  • Schutzbestimmungen bei Kündigung
  • Zulagen, Prämien, Reisegebühren, Taggelder und vieles mehr
  • Freizeitansprüche (zum Beispiel bei Übersiedlung, Hochzeit,etc.)
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Ohne Kollektivverträge gibt es kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der 13. und 14. Monatsbezug sind ausschließlich im Kollektivvertrag geregelt. Es gibt kein Gesetz, das vorschreibt, dass Arbeitnehmer:innen Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten müssen. Gibt es keinen Kollektivvertrag der diese Ansprüche zusichert, gibt es auch kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld!

Gerechte Löhne und Gehälter

Nur der Kollektivvertrag der Gewerkschaften garantiert faire Löhne und Gehälter. Entgegen einer vielverbreiteten Meinung gibt es keine gesetzlichen Lohn- und Gehaltserhöhungen. Nur die Gewerkschaften holen jedes Jahr die Arbeitgeber:innen an den Tisch und verhandeln kollektivvertragliche Erhöhungen. Der Kollektivvertrag ist die Basis für das Einkommen der Arbeitnehmer:innen und regelt, was den Arbeitnehmer:innen für ihre Arbeit in jedem Fall zusteht.

Wichtige Basis für Arbeitgeber:innen

Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen haben gleichermaßen Interesse an starken Kollektivverträgen. Für die Arbeitgeber:innen sind Kollektivverträge eine wichtige Basis:

  • Fairer Wettbewerb
  • Kalkulierbare Arbeitskosten
  • Höhere Arbeitszufriedenheit
  • Keine Lohn-/Gehaltskonflikte im Betrieb
  • Sozialer Friede

Starke Kollektivverträge - nur gemeinsam!

Ohne die Kraft der Gewerkschaften würde es weder Verhandlungen noch regelmäßige Einkommenserhöhungen geben. Trotzdem versuchen manche Unternehmen, sich einen Vorteil zu verschaffen, indem sie aus den bestehenden Regelungen aussteigen. Doch starke Kollektivverträge können nur bestehen, wenn sie von allen gemeinsam unterstützt werden.

Daher trete für deine Interessen und deinen Kollektivvertrag ein - denn nur wenn du eintrittst, können wir stärker für dich auftreten!

Werde Mitglied bei deiner Gewerkschaft und sichere mit uns die Zukunft der Arbeitnehmer:innen!

Wo bekommt man seinen Kollektivvertrag?

7 Gewerkschaften verhandeln Kollektivverträge

Das Ausverhandeln der Kollektivverträge obliegt den jeweils zuständigen Gewerkschaften. Insgesamt treten 7 Gewerkschaften für die Interessen der Arbeitnehmer:innen ein.

Betriebsrätinnen und Betriebsräte können alle gültigen Kollektivverträge auf www.kollektivvertrag.at abrufen.

Gewerkschaftsmitgliedern empfehlen wir auf der Website ihrer Gewerkschaft nachzusehen, ob der Kollektivvertrag abrufbar ist bzw. direkt mit der jeweiligen Gewerkschaft Kontakt aufzunehmen.

Unsere Empfehlung:  Wende dich an deine Gewerkschaft und hole dir Auskünfte über die Betriebsratswahl und den Kollektivvertrag ein. Vielleicht bist du daran interessiert in deinem Betrieb eine Betriebsratswahl zu organisieren oder selbst zu kandidieren.

Informationen und Unterstützung gibt dir deine Gewerkschaft. Sie steht dir mit Rat und Tat zur Seite.

Gewerkschaft GPA: www.gpa.at

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst: www.goed.at

younion _ Die Daseinsgewerkschaft: www.younion.at

Gewerkschaft Bau-Holz: www.bau-holz.at 

Gewerkschaft vida: www.vida.at

Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten: www.gpf.at

Produktionsgewerkschaft PRO-GE: www.proge.at

Inhalt von Kollektivverträgen

Kollektivverträge regeln wesentlich mehr als Löhne und Gehälter

Zu den traditionellen Inhalten der Kollektivverträge (KV) zählt die Festsetzung von Mindestlöhnen und Grundgehältern sowie die Lohn- bzw. Gehaltsschemas, Sonderzahlungen wie etwa 13. und 14. Monatsentgelt, Zulagen, Aufwandsentschädigungen, Arbeitszeit- und Akkordfragen, Freizeitansprüche bei Dienstverhinderungen, Kündigungsfristen und Kündigungstermine.

Die Kollektivverträge, die in der Regel eine Laufzeit von 12 Monaten aufweisen, werden meist nicht völlig erneuert, sondern durch Zusatzverträge abgeändert. Die Rechtswirkung eines Kollektivvertrages bleibt so lange aufrecht, bis für die betroffenen Arbeitsverhältnisse ein neuer Kollektivvertrag wirksam wird.

Der Gestaltungsrahmen von Kollektivverträgen wurde inhaltlich durch das Arbeitsverfassungsgesetz 1973 erheblich erweitert:

  • Nach dem Kollektivvertragsgesetz von 1947 konnten im Wesentlichen nur die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien geregelt werden. Sie stellen den Hauptteil der kollektivvertraglichen Regelungen dar und umfassen neben dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses auch die Normen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Seit 1973 sind auch Regelungen über folgende Punkte möglich: kollektivvertragliche Pensions- und Ruhegenussansprüche, Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Belegschaft bei der Durchführung von Betriebsvereinbarungen über Sozialpläne und über menschengerechte Arbeitsgestaltung; gemeinsame Einrichtungen der KV-Parteien (z. B. Sozialfonds), Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen werden (z. B. Arbeitszeitregelungen auf Grund des Arbeitszeitgesetzes).

Kollektivvertraglich werden in Österreich in der Regel zwei Lohn- und Gehaltsbewegungen ausgehandelt: Die Kollektivvertragslöhne bzw. Kollektivvertragsgehälter (die im örtlichen und sachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags zu zahlenden Mindestlöhne bzw. Grundgehälter) und die so genannten Ist-Löhne bzw. Ist-Gehälter (die darüber hinaus gehenden, effektiv gezahlten Löhne/Gehälter).

Wirkung von Kollektivverträgen

Ein Verzicht auf im Kollektivvertrag Geregeltes oder sogar eine Verschlechterung ist nicht möglich!

Die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) abgeschlossenen Kollektivverträge gelten nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder, sondern erstrecken sich auf alle Arbeitsbeziehungen im Geltungsbereich (so genannte "KV-Außenseiterwirkung"). Das bedeutet, dass ein abgeschlossener Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen eines Wirtschaftssektors, einer Branche bzw. eines Wirtschaftszweiges gilt.

  • Die Bestimmungen eines Kollektivvertrages (KV) sind für alle Arbeitsverhältnisse im fachlichen, örtlichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages unmittelbar rechtsverbindlich. Die/der Arbeitnehmer:in kann Rechte aus dem Kollektivvertrag unmittelbar gegenüber seiner/seinem Arbeitgeber:in geltend machen und notfalls beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen.
  • Um den Geltungsbereich eines Kollektivvertrages auch auf Arbeitsverhältnisse auszudehnen, die mangels Kollektivvertragszugehörigkeit der/des Arbeitgeber:in nicht davon erfasst sind, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erklärung eines Kollektivvertrages zur bundesamtlichen Satzung eingerichtet.
  • Die im Kollektivvertrag festgehaltenen normativen Bestimmungen sind Mindestansprüche. Sie gelten für alle Arbeitnehmer:innen. Das heißt sie dürfen - auch mit Zustimmung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers - nicht unterschritten werden; ein Verzicht auf kollektivvertragliche Mindestansprüche ist - sowohl bei Abschluss des Arbeitsvertrages als auch während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses - ungültig.
  • Betriebsrätinnen und Betriebsräte können auf Betriebsebene einzelne Regelungen (etwa über die Lohnstruktur und die Lohntafeln) in Form von Betriebsvereinbarungen abschließen. Solche vom Kollektivvertrag abweichende Betriebs- oder Einzelvereinbarungen sind - sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt - nur gültig, soweit sie für die/den Arbeitnehmer:in günstigere Regelungen enthalten oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Ein Unterschreiten der kollektivvertraglich ausgehandelten Vereinbarungen ist jedenfalls untersagt.

Unter welchen Kollektivvertrag eine/ein Arbeitnehmer:in fällt, hängt von der Zuordnung des Betriebes zum jeweiligen Fachverband der Wirtschaftskammer ab, in dem sie/er beschäftigt ist.

Aktuelles zu Kollektivverträgen