Klimawandel
Hitzefrei ab 30 Grad - breites Bündnis für ÖGB-Forderung
Gewerkschaft Bau-Holz, AK und Klimaaktivist:innen fordern Änderungen im Arbeitsrecht, um Beschäftigte vor Hitzekollaps zu schützen
Die Regierung muss endlich wirksame Schritte setzen, um Beschäftigte vor dem nächsten Hitzekollaps in den bevorstehenden Sommermonaten zu schützen – das fordert das Bündnis „Menschen und Klima schützen statt Profite“, bestehend aus der Gewerkschaft Bau-Holz (GBH), der Arbeiterkammer und Vertreter:innen der Klimabewegung.
Gefahr nicht ignorieren
„Das Arbeitsrecht muss endlich klimafit und an die steigenden Temperaturen aufgrund der Klimakrise angepasst werden“, fordert der GBH-Vorsitzende Josef Muchitsch. Trotz jahrelanger Warnungen vor den gesundheitlichen Gefahren von Hitze am Arbeitsplatz hat die Politik entsprechende Forderungen bisher ignoriert.
Überarbeitung des Arbeitsrechts überfällig
Eine bestehende Sonderregelung für Bauarbeiter:innen, die bei Temperaturen über 32,5°C Hitzefrei ermöglicht, wird von den meisten Unternehmen nicht genutzt – die freiwillige Regelung reicht also nicht aus, um die Beschäftigten vor den gesundheitlichen Risiken zu schützen. Nicht nur die 400.000 Beschäftigten, die im Freien arbeiten, sind von der zunehmenden Belastung durch Hitze betroffen, auch für Innenräume braucht es entsprechende Anpassungen im Arbeitsrecht.
Die Gewerkschaft Bau-Holz hat gemeinsam mit der Arbeiterkammer einen konkreten Vorschlag (siehe unten) erarbeitet und appelliert an die Regierung, die Beschäftigten vor kommenden Hitzewellen zu schützen. Dieser Vorschlag beeinhaltet auch die ÖGB-Forderung, dass ab einer Temperatur von über 30°C in Arbeitsstätten, an auswärtigen Arbeitsstellen und auf Baustellen bezahlt hitzefrei gegeben werden soll, solange keine kühlere Alternative von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber angeboten wird.
So muss das Arbeitsrecht geändert werden
Neuregelung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV):
Rechtsanspruch auf Hitzefrei
Senkung der Temperaturobergrenze auf 30°C
Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage, mit der für alle Outdoorworker:innen ab 30°C bezahlt Hitzefrei gewährt werden kann
Systemrelevante Berufe: statt Hitzefrei acht Stunden Höchstarbeitszeit und mehr bezahlte Pausen
Vorausschauende Dienstplanung für Hitzetage (insb. Verlegung des Arbeitsbeginns)
Verbot der Anordnung von Mehr- und Überstundenleistungen an Hitzetagen
Neuregelung für auswärtige Arbeitsstellen (z. B. Arbeit in Gartenanlagen), die nicht unter die Arbeitsstättenverordnung fallen
Festlegung von UV-Schwellenwerten in der Verordnung optische Strahlung (VOPST)
Arbeitsniederlegung bei Ozonalarm
jährliche Hautuntersuchung für Outdoorworker:innen im Rahmen der Arbeitszeit
Arbeitszurückbehaltungsrecht bei Missachtung von Vorschriften des Arbeitnehmer:innenschutzes
Dienstverhinderungen vermeiden, indem sicheres Arbeiten durch Konkretisierung der Arbeitgeberpflichten gefördert wird
Festlegung von echten Temperaturobergrenzen für die Arbeit in Innenräumen:
Ab 25°C verpflichtender Maßnahmenkatalog
Einführung von Strafbestimmungen
Ab einer Raumtemperatur von 30°C bezahlt Hitzefrei, solange keine kühlere Alternative vom Arbeitgeber angeboten wird
Entlastungsmaßnahmen für „echte“ Hitzearbeitsplätze
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