Gut zu wissen
Fasching in der Arbeit: Was ist erlaubt?
Kostüme und ausgelassene Feiern gehören zum Fasching dazu. Wie viel davon am Arbeitsplatz erlaubt ist, beantwortet unser Arbeitsrechtsexperte
Gute Stimmung, Alkohol und Kostüme gehören für viele Menschen am Rosenmontag bzw. Faschingsdienstag dazu – aber wie sieht das am Arbeitsplatz aus?
„Das Arbeitsrecht bleibt vom Fasching unberührt. Das bedeutet, dass geltendes Arbeitsrecht in der närrischen Zeit natürlich nicht einfach ausgehebelt wird!“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko.
Rosenmontag und Faschingsdienstag sind in Österreich normale Arbeitstage. Und hier gelten, wie an allen anderen Arbeitstagen, gewisse Regeln und Vorschriften.
Wir haben Antworten auf drei häufig gestellte Fragen:
1. Darf ich verkleidet in die Arbeit kommen?
Grundsätzlich gibt es hinsichtlich Bekleidungsvorschriften im Betrieb keine allgemein gültigen Regeln. Jedenfalls zählt die Auswahl der Kleidung zur Privatsphäre von ArbeitnehmerInnen und daher können sie auch im dienstlichen Bereich prinzipiell frei über das äußere Entscheidungsbild entscheiden, jedoch gibt es auch hier Einschränkungen, die natürlich auch in der Faschingszeit gelten.
So kann ein bestimmtes branchenübliches Erscheinungsbild in gewissen Berufen,
wie z. B. Banken oder Rechtsanwält:innen durch den Arbeitgeber vorgegeben werden.
Auch müssen bei der Wahl der Kleidung der Arbeitnehmer:innenschutz bzw. Hygienevorschriften eingehalten werden und durch die Wahl der Kleidung dürfen die normalen Arbeitsabläufe nicht gestört werden.
Daher wird man, wenn Sicherheitsschuhe bei der Arbeit vorgeschrieben sind, etwa nicht mit Clownschuhen zur Arbeit kommen dürfen. Auch am Bankschalter wird man nicht mit einem Piratenkostüm arbeiten dürfen, wenn es der Arbeitgeber nicht erlaubt.
Am besten bespricht man im Vorhinein mit dem oder der Vorgesetzten, ob Faschingskostüme im Betrieb erlaubt und erwünscht sind.
2. Kann ich gezwungen werden, mich zu verkleiden?
Nein, Faschingskostüme können nicht einfach angeordnet werden.
Allerdings sind Ausnahmen denkbar. Zum Beispiel, wenn man auf einer Faschingsparty als Kellner:in arbeitet oder in einem Kostümverleih tätig ist.
In derartigen Fällen gibt es eine Grenze: Die Verkleidung darf nicht entwürdigend und lächerlich für den/die ArbeitnehmerIn sein und muss natürlich vom Arbeitgeber bereitgestellt bzw bezahlt werden.
3. Ist es erlaubt, zu Fasching in der Arbeit Alkohol zu trinken?
Feste werden gefeiert, wie sie fallen – so auch vielerorts der Faschingsdienstag mit einem Glas Wein oder Bier. Der Umtrunk darf aber nicht in ein „Gelage" ausarten und das Büro nicht zur Partymeile erklärt werden. Am besten im Vorfeld mit dem Vorgesetzten sprechen.
Wichtig: Es gibt kein generelles Verbot von Alkohol im Job. Arbeitnehmer:innen dürfen sich aber nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Das gilt vor Dienstantritt, während der Arbeit und in Pausen.
Vereinzelt gibt es aus Sicherheitsgründen strikte Sonderbestimmungen, wie etwa auf Baustellen oder für Lkw-FahrerInnen. Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich als ArbeitnehmerIn daran halten. Außerdem kann der Konsum von Alkohol im Betrieb durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Und: Wenn der Arbeitgeber zu einer Faschingsfeier während der Arbeitszeit einlädt, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden.
Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Besuch freiwillig und unbezahlt.
Das könnte dich auch interessieren: