Kostüme und Alkohol im Job
Halloween in der Arbeit: Das muss man beachten!
Kostüme und ausgelassene Feiern gehören zu Halloween dazu - wir klären auf, was am Arbeitsplatz erlaubt ist
Auch bei uns in Österreich hat sich Halloween mittlerweile als festes jährliches Event etabliert. Das Gruselfest findet stets am 31. Oktober statt.
Gruselige Verkleidungen, Süßigkeiten und gemeinsames Feiern stehen im Mittelpunkt. Auch an vielen Arbeitsplätzen im ganzen Land steigen Halloween-Partys – wir klären auf, worauf man achten muss!
„Das Arbeitsrecht bleibt von Halloween unberührt, das bedeutet, dass geltendes Arbeitsrecht am 31. Oktober, also zu Halloween, natürlich nicht einfach ausgehebelt wird!“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. Halloween ist in Österreich ein normaler Arbeitstag. Und hier gelten, wie an allen anderen Arbeitstagen, gewisse Regeln und Vorschriften.
Halloween ist ein ganz normaler Arbeitstag und natürlich gilt das Arbeitsrecht!
Wir haben Antworten auf drei häufig gestellte Fragen:
1. Darf ich verkleidet in die Arbeit kommen?
Grundsätzlich gibt es hinsichtlich Bekleidungsvorschriften im Betrieb keine allgemein gültigen Regeln. Jedenfalls zählt die Auswahl der Kleidung zur Privatsphäre von Arbeitnehmer:innen und daher können sie auch im dienstlichen Bereich prinzipiell frei über das äußere Entscheidungsbild entscheiden, jedoch gibt es auch hier Einschränkungen, die natürlich auch zu Halloween gelten.
So kann ein bestimmtes branchenübliches Erscheinungsbild in gewissen Berufen,
wie z. B. Banken oder Rechtsanwält:innen durch den Arbeitgeber vorgegeben werden.
Auch müssen bei der Wahl der Kleidung der Arbeitnehmer:innenschutz bzw. Hygienevorschriften eingehalten werden und durch die Wahl der Kleidung dürfen die normalen Arbeitsabläufe nicht gestört werden.
Daher wird man, wenn Sicherheitsschuhe bei der Arbeit vorgeschrieben sind, etwa nicht mit Werwolf-Füßen zur Arbeit kommen dürfen. Auch am Bankschalter wird man nicht mit einem Geisterkostüm arbeiten dürfen, wenn es der Arbeitgeber nicht erlaubt.
Am besten bespricht man im Vorhinein mit dem oder der Vorgesetzten, ob Halloweenkostüme im Betrieb erlaubt und erwünscht sind.
2. Kann ich gezwungen werden, mich zu verkleiden?
Nein, Halloweenkostüme können nicht einfach angeordnet werden.
Allerdings sind Ausnahmen denkbar. Zum Beispiel, wenn man auf einer Halloweenparty als Kellner:in arbeitet oder in einem Kostümverleih tätig ist. In derartigen Fällen gibt es eine Grenze: Die Verkleidung darf nicht entwürdigend und lächerlich für den/die Arbeitnehmer:in sein und muss natürlich vom Arbeitgeber bereitgestellt bzw. bezahlt werden.
3. Ist es erlaubt, bei einer Halloweenparty in der Arbeit Alkohol zu trinken?
Feste werden gefeiert, wie sie fallen – so auch vielerorts Halloween mit einem Glas Wein oder Bier. Der Umtrunk darf aber nicht in ein „Gelage" ausarten und das Büro nicht zur Partymeile erklärt werden. Am besten im Vorfeld mit dem Vorgesetzten sprechen.
Wichtig: Es gibt kein generelles Verbot von Alkohol im Job. Arbeitnehmer:innen dürfen sich aber nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Das gilt vor Dienstantritt, während der Arbeit und in Pausen.
Vereinzelt gibt es aus Sicherheitsgründen strikte Sonderbestimmungen, wie etwa auf Baustellen oder für Lkw-Fahrer:innen. Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich als Arbeitnehmer:in daran halten. Außerdem kann der Konsum von Alkohol im Betrieb durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Und: Wenn der Arbeitgeber zu einer Halloweenfeier während der Arbeitszeit einlädt, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Besuch freiwillig und unbezahlt.
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