Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz
Videoüberwachung zur Mitarbeiter:innenkontrolle ist verboten
Die technischen Möglichkeiten, Mitarbeiter:innen zu kontrollieren, steigen. Wir klären, was erlaubt ist und was nicht
Immer wieder werden Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz mit Videokameras gefilmt und überwacht. Sei es, um Diebstahl vorzubeugen, zu kontrollieren, ob Sicherheitsvorschriften eingehalten werden oder um Prozesse effizienter zu gestalten
Viele Arbeitnehmer:innen sind dabei aber verunsichert und fragen sich: "Ist diese Dauerkontrolle erlaubt?"
Wie die rechtliche Lage bezüglich Überwachung am Arbeitsplatz aussieht, haben wir mit ÖGB-Datenschutzexperte Sebastian Klocker geklärt.
Dürfen Arbeitgeber die Arbeitnehmer:innen mit Videokameras überwachen?
Eine Videoüberwachung ist immer insofern problematisch, als sie in die Grundrechte auf Datenschutz und Privatsphäre eingreift. Es gibt allerdings enge Grenzen, innerhalb derer Videokameras zulässig sein können. Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind immer absolut unzulässig. Dazu zählen etwa Überwachungskameras in Waschräumen und Toilettenanlagen.
Dann gibt es aber auch Kontrollmaßnahmen, die nur die Menschenwürde berühren. Das wären etwa Videokameras, die dem Schutz von Arbeitnehmer:innen dienen – etwa Kameras zur Überwachung eines Bankfoyers.
Hier muss abgewogen werden, welche Intensität die Kontrolle hat, ob es ein legitimes Kontrollziel gibt und ob es auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden kann. Dann kann eine solche Kontrollmaßnahme mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden.
Videoüberwachung zur Mitarbeiterkontrolle ist ausdrücklich verboten.
Müssen Arbeitnehmer:innen zustimmen? Kann man die Überwachung ablehnen?
Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, wie etwa die genannte Videoüberwachung in der Bank, dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Betriebsrat mit dem Betriebsinhaber darüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat.
Ohne diesen Abschluss ist der Einsatz rechtswidrig und der Arbeitgeber müsste die Kameras entfernen. Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat, dürfen solche Kontrollmaßnahmen nur mit Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer:innen eingeführt werden. In diesem Fall kann man die Maßnahme also auch ablehnen.
Gibt es Tendenzen dazu, dass die Überwachung am Arbeitsplatz zunimmt?
Es gibt zumindest immer mehr Möglichkeiten für Arbeitgeber, die Beschäftigten zu überwachen – etwa über GPS, Kameras, durch den Zugriff auf E-Mails oder ähnliches.
Ein aktuelles Beispiel ist die Überwachung im Homeoffice durch das Programm Sneek, das während der Corona-Krise steigende Nachfrage verzeichnen konnte. Aber auch wenn es immer mehr Möglichkeiten gibt, sind längst nicht alle erlaubt.
Wie sind Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmer:innen mit Datenschutz vereinbar?
Das Datenschutzgesetz (§12) stellt in Bezug auf die Situation der ArbeitnehmerInnen ausdrücklich klar: Videoüberwachung zur Mitarbeiterkontrolle ist ausdrücklich verboten.
Was sollen Beschäftigte tun, wenn sie unerlaubt überwacht werden?
Werden Arbeitnehmer:innen unerlaubt gefilmt, können sie die Videoüberwachung vom Arbeits- und Sozialgericht mit sofortiger Wirkung untersagen lassen. Auch die zuständige Gewerkschaft hilft gerne weiter.
Auch wenn es sich hier um arbeitsrechtliche Fragestellungen handelt, ist auch die Datenschutzbehörde hier eine gute Anlaufstelle
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