Betriebsrat
Eine Betriebsratswahl kann durchgeführt werden, wenn in einem Betrieb dauernd mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind. Aufgabe des Betriebsrates ist es, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer:innen im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.
Die im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) verankerte Betriebsratswahl sichert die betriebliche Mitwirkung und Mitbestimmung, während die starke Position der Gewerkschaften und des ÖGB den Arbeitnehmer:innen die überbetriebliche Mitbestimmung ermöglicht.
Der Betriebsrat
- verhandelt Betriebsvereinbarungen
- sorgt für die Einhaltung der Kollektivverträge und der Betriebsvereinbarungen
- macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit
- hat Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze
- hat das Recht auf Mitsprache bei Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten
- hat das Recht zu Kündigungen und Entlassungen Stellung zu nehmen und diese bei Gericht anzufechten
- kann unter bestimmten Voraussetzungen Versetzungen verhindern
- muss über alle die Arbeitnehmer:innen betreffenden Angelegenheiten informiert werden
Die Funktionsperiode des Betriebsrates beträgt 5 Jahre.
Basis für eine starke Vertretung sind die rund 1,2 Millionen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer:innen. Das gilt auch für den Betriebsrat - je mehr Mitglieder im Betrieb organisiert sind, desto stärker ist seine Position!