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Betriebsrat

Eine Betriebsratswahl kann durchgeführt werden, wenn in einem Betrieb dauernd mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind. Aufgabe des Betriebsrates ist es, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer:innen im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.

Die im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) verankerte Betriebsratswahl sichert die betriebliche Mitwirkung und Mitbestimmung, während die starke Position der Gewerkschaften und des ÖGB den Arbeitnehmer:innen die überbetriebliche Mitbestimmung ermöglicht.

Der Betriebsrat

  • verhandelt Betriebsvereinbarungen
  • sorgt für die Einhaltung der Kollektivverträge und der Betriebsvereinbarungen
  • macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit
  • hat Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze
  • hat das Recht auf Mitsprache bei Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten
  • hat das Recht zu Kündigungen und Entlassungen Stellung zu nehmen und diese bei Gericht anzufechten
  • kann unter bestimmten Voraussetzungen Versetzungen verhindern
  • muss über alle die Arbeitnehmer:innen betreffenden Angelegenheiten informiert werden

Die Funktionsperiode des Betriebsrates beträgt 5 Jahre.

Basis für eine starke Vertretung sind die rund 1,2 Millionen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer:innen. Das gilt auch für den Betriebsrat - je mehr Mitglieder im Betrieb organisiert sind, desto stärker ist seine Position!