Recht auf Mitbestimmung
Betriebsrats-Power: Erkämpft und gesetzlich verankert
Das vor 50 Jahren beschlossene Arbeitsverfassungsgesetz ist ein Meilenstein für die Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung
Die Mitbestimmung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist nicht vom Himmel gefallen, sondern war ein langer und harter Kampf.
Vor genau 50 Jahren haben ÖGB und Gewerkschaften einen wichtigen Meilenstein im Ringen um mehr Mitbestimmung und Demokratie erreicht: 1974 trat das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) in Kraft.
Mit dem neuen Gesetz wurden die Rechte der Arbeitnehmer:innen und ihrer Vertreter:innen im Betrieb erweitert und die Zusammenarbeit zwischen Betriebsräten und Gewerkschaften rechtlich verankert. Damit stellte das ArbVG einen entscheidenden Schritt zum Ausbau der Mitbestimmung im Betrieb dar, es enthält wichtige Spielregeln für die Mitbestimmung in der Arbeitswelt. Darüber hinaus ist das Arbeitsverfassungsgesetz die wichtigste Grundlage für das Kollektivvertragswesen.
Das regelt das Arbeitsverfassungsgesetz:
Kollektivvertrag
Mitbestimmung des Betriebsrats
Betriebsvereinbarungen
Jugendvertrauensrat
Mitbestimmungen auf europäischer Ebene
70.000-mal unverzichtbar
Mehr als 70.000 Betriebsratsmitglieder gibt es in Österreichs Betrieben. Sie sind das Sprachrohr der Beschäftigten und achten darauf, dass Gesetze und Regelungen im betrieblichen Alltag eingehalten werden. Auch ihre Rechte und Pflichten sind im ArbVG verankert. „Betriebliche Mitbestimmung und Mitgestaltung sind ein wesentlicher Teil der Demokratie“, sagt Martin Müller, Leiter des Referats für Rechts- und Kollektivvertragspolitik im ÖGB.
Betriebsräte treten an, um die Arbeitswelt ihrer Kolleginnen und Kollegen besser zu machen. Der Bogen reicht von Themen wie Homeoffice oder Schichtdiensten bis hin zu zusätzlicher Freizeit. All das ist in vielen Unternehmen in Betriebsvereinbarungen geregelt, wie sie nur mit dem Betriebsrat abgeschlossen werden können.
Betriebsratsverhinderung ist kein Kavaliersdelikt
Auch wenn es gesetzlich geregelt ist, dass in einem Unternehmen ab fünf Mitarbeiter:innen ein Betriebsrat zu wählen ist, wird immer wieder versucht, eine Betriebsratswahl zu verhindern. „Das ist demokratiefeindlich und verstößt gegen das Arbeitsverfassungsgesetz“, so Müller.
Genau aus diesem Grund gibt es die Forderung des ÖGB, die Verhinderung betrieblicher Mitbestimmung nicht nur zu verbieten, sondern auch strafrechtlich zu ahnden. ÖGB-Rechtsexperte Michael Trinko erklärt: „Im Gegensatz zu Deutschland hat es bei uns wenig bis keine Konsequenz, wenn vom Arbeitgeber ein Betriebsrat verhindert wird. Im schlimmsten Fall muss er eben jene Mitarbeiter:innen wieder einstellen, die er unter Umständen gekündigt hat.“ Für Trinko ist das zu wenig.
Das bedeute aber nicht, dass „wir jemanden ins Gefängnis schicken wollen“, so der Rechtsexperte: „Unser Ziel ist es, dass die Menschen ungehindert ihr Recht, einen Betriebsrat zu gründen, ausüben können."
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